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Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
(VO-WRRL)

Vom 17. Mai 2005
GVBl. I S. 382

 

Aufgrund des § 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

 

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

bullet§ 1 Zweck der Verordnung
bullet§ 2 Anwendungsbereich
bullet§ 3 Begriffsbestimmungen

ZWEITER TEIL
Oberflächengewässer

bullet§ 4 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
bullet§ 5 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
bullet§ 6 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer
bullet§ 7 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
bullet§ 8 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
bullet§ 9 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse

DRITTER TEIL
Grundwasser

bullet§ 10 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
bullet§ 11 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper
bullet§ 12 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
bullet§ 13 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

VIERTER TEIL
Wirtschaftliche Analyse, Schlussvorschriften

bullet§ 14 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
bullet§ 15 Zuständigkeiten
bullet§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Anhang 1 (zu § 4) Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

Anhang 2 (zu § 5) Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen

Anhang 3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1) Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 5 (zu § 7) Oberflächengewässer: Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 6 (zu § 8) Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz

Anhang 7 (zu § 9) Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse

Anhang 8 (zu § 10) Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser

Anhang 9 (zu § 11 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 10 (zu § 12 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 11 (zu § 11 Abs. 2) Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 12 (zu § 12 Abs. 2 und 3) Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends

Anhang 13 (zu § 13) Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands

 

 

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck der Verordnung


Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).

 

§ 2

Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für

1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,

3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,

4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer sowie

5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen.

 

§ 3

Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Oberflächengewässer:
ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Wassergesetzes;

2. Oberflächenwasserkörper:
ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, zum Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals;

3. Grundwasserkörper:
ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;

5. Umweltqualitätsnorm:
die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

6. Verschmutzung:
die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes oder anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

 

ZWEITER TEIL
Oberflächengewässer

§ 4

Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen


(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach Abs. 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.


(2) Die Oberflächenwasserkörper beider Kategorien sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 2.


(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu benennen. Sie sind der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.


(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1 und 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.


(5) Die bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

§ 5

Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen


(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.


(2) Aufgrund der Zusammenstellung nach Abs. 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b oder 32c des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 7, 32 des Hessischen Wassergesetzes nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich).


(3) Die bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

§ 6

Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer


(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen.


(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach Anhang 4 Tabelle 4 in die Klassen „gut und besser“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen.

 

§ 7

Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer


Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als „gut“ einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als „nicht gut“ einzustufen.

 

§ 8

Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz


(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für Oberflächenwasserkörper nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Ursache für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 4 des Hessischen Wassergesetzes erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder für die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.


(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Abs. 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.


(3) Die nach Abs. 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

 

§ 9

Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse


(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.


(2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.

 

DRITTER TEIL
Grundwasser

§ 10

Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper


(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes, § 32 des Hessischen Wassergesetzes nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.


(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Abs. 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern, bei denen die Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich ist, eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 4 des Hessischen Wassergesetzes aufzunehmen sind.


(3) Bei Grundwasserkörpern, bei denen die Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich ist, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.


(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 32 des Hessischen Wassergesetzes und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,

2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,

3. die menschliche Entwicklung

weniger strenge Ziele festzulegen sind.


(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 32 des Hessischen Wassergesetzes festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.


(6) Die bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

§ 11

Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper


(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als „gut“ oder „schlecht“ einzustufen.


(2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

 

§ 12

Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper


(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als „gut“ oder „schlecht“ einzustufen.


(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers nach Anhang 12 Nr. 2 im Land Hessen für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für Grundwasserkörper, bei denen die Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich ist, nach Anhang 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.


(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Abs. 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

 

§ 13

Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper


Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land Hessen liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.

 

VIERTER TEIL
Wirtschaftliche Analyse, Schlussvorschriften

§ 14

Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen


(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben, durchzuführen.


(2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und

2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.

Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.


(3) Die bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

 

§ 15

Zuständigkeiten


Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung obliegt der oberen Wasserbehörde und im Rahmen des § 57 des Hessischen Wassergesetzes dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie. Soweit deren Zuständigkeit betroffen ist, wirken die jeweils zuständigen unteren Wasserbehörden mit. Die oberste Wasserbehörde regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit.

 

§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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