Anhang 1 (zu § 4)
Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper,
typspezifische Referenzbedingungen
Anhang 2 (zu § 5)
Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung
der Auswirkungen
Anhang 3 (zu § 6
Abs. 1 Satz 1) Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des
ökologischen Zustands
Anhang 4 (zu § 6
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des
ökologischen Zustands
Anhang 5 (zu § 7)
Oberflächengewässer: Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen
für die Einstufung des chemischen Zustands
Anhang 6 (zu § 8)
Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands,
Überwachungsnetz
Anhang 7 (zu § 9)
Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands,
Darstellung der Überwachungsergebnisse
Anhang 8 (zu § 10)
Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser
Anhang 9 (zu § 11
Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands
Anhang 10 (zu §
12 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands
Anhang 11 (zu §
11 Abs. 2) Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands
Anhang 12 (zu §
12 Abs. 2 und 3) Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der
Schadstofftrends
Anhang 13 (zu §
13) Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331
S. 1).
§ 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von
Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen
und Auswirkungen auf die Gewässer,
3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,
4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der
Gewässer sowie
5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Oberflächengewässer:
ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen
Wassergesetzes;
2. Oberflächenwasserkörper:
ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, zum
Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer
oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder
Kanals;
3. Grundwasserkörper:
ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer
Grundwasserleiter;
4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder
den Untergrund;
5. Umweltqualitätsnorm:
die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten
Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des
Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
6. Verschmutzung:
die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung
von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen
Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von
ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von
Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes
oder anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.
ZWEITER TEIL
Oberflächengewässer
§ 4
Lage, Grenzen und Zuordnung der
Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach
Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die
Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen.
Die Oberflächenwasserkörper sind nach Abs. 2 und 3 erstmalig zu beschreiben.
Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in
Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Oberflächenwasserkörper beider Kategorien sind nach Typen zu
unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus
Anhang 1 Nr. 2.
(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder
erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu benennen. Sie sind der
Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach
Anhang 1 Nr. 3.1 und 3.3 bis 3.6
festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste
ökologische Potential nach Anhang 1 Nr. 3.2
ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem
der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten
ist.
(5) Die bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 bis 4
sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 5
Zusammenstellung der
Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der
Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2
zusammenzustellen und aufzubewahren.
(2) Aufgrund der Zusammenstellung nach Abs. 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich
der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach
Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper
zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das
Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele
nach §§ 25a, 25b oder 32c des Wasserhaushaltsgesetzes, §§
7, 32 des Hessischen Wassergesetzes
nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich).
(3) Die bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 und 2
sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 6
Anforderungen an die Einstufung
des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer
(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen
Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in
Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten.
Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in
Anhang 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen
„sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen.
(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des
ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach
Anhang 4 Tabelle 4 in die Klassen „gut und
besser“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen.
§ 7
Anforderungen an die Einstufung
des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als „gut“ einzustufen,
wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang
5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist
der chemische Zustand als „nicht gut“ einzustufen.
§ 8
Überwachung des ökologischen
und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den
Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen
und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung
des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes für
jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender
Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein
Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für
Oberflächenwasserkörper nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ist, soweit auf der Grundlage der
Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der
Belastungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative
Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die
Ursache für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln
und um die nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes,
§ 4 des Hessischen Wassergesetzes
erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind
Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für
das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder für die Überschreitung von
Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper
unbeabsichtigt verschmutzt wurde.
(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Abs. 1 werden in
Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des
Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum
22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 9
Einstufung des ökologischen
Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der
Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der
Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7
Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.
(2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind für jede Flussgebietseinheit die
Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des
chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten
darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in
Anhang 7 näher bestimmt.
DRITTER TEIL
Grundwasser
§ 10
Beschreibung und Beurteilung
der Grundwasserkörper
(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8
Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen,
inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist,
dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a des
Wasserhaushaltsgesetzes, § 32 des Hessischen
Wassergesetzes nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich).
Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen
zusammengefasst werden.
(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Abs. 1 ist nach
Anhang 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper oder
Gruppen von Grundwasserkörpern, bei denen die Zielerreichung unklar oder
unwahrscheinlich ist, eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß
des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu
beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach §
36 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 4 des
Hessischen Wassergesetzes aufzunehmen sind.
(3) Bei Grundwasserkörpern, bei denen die Zielerreichung unklar oder
unwahrscheinlich ist, sind nach Anhang 8
Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen
menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung
des Grundwasserkörpers relevant sind.
(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in
Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
§ 32 des Hessischen Wassergesetzes und
aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des
Grundwasserkörpers auf
1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung
stehende Landökosysteme,
2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die
Trockenlegung von Land,
3. die menschliche Entwicklung
weniger strenge Ziele festzulegen sind.
(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge
Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes, § 32 des Hessischen
Wassergesetzes festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der
Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter
chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand zu erreichen wäre.
(6) Die bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 bis 3
sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 11
Einstufung und Überwachung des
mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach
Anhang 9 als „gut“ oder „schlecht“
einzustufen.
(2) Nach Anhang 11 sind für die
Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung
zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 12
Einstufung und Überwachung des
chemischen Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach
Anhang 10 als „gut“ oder „schlecht“
einzustufen.
(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach
§ 10 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans ein
Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers nach
Anhang 12 Nr. 2 im Land Hessen für jedes
Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die
Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8
oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für Grundwasserkörper,
bei denen die Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich ist, nach
Anhang 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den
Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung
durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006
anwendungsbereit sein.
(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach
Abs. 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4
signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von
Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.
§ 13
Darstellung des mengenmäßigen
und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land Hessen liegenden
Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach
Anhang 13 in Karten darzustellen.
VIERTER TEIL
Wirtschaftliche Analyse, Schlussvorschriften
§ 14
Wirtschaftliche Analyse der
Wassernutzungen
(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die
signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben, durchzuführen.
(2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender
Detailliertheit enthalten, damit
1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem
Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Art. 9 der
Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für
das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung
zu tragen, und
2. die in Bezug auf die Wassernutzung
kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm
beurteilt werden können.
Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter
Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können
dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit
den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen
einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der
potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt
werden.
(3) Die bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 sind
bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und
gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 15
Zuständigkeiten
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung obliegt der oberen
Wasserbehörde und im Rahmen des § 57 des Hessischen Wassergesetzes dem
Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie. Soweit deren Zuständigkeit
betroffen ist, wirken die jeweils zuständigen unteren Wasserbehörden mit. Die
oberste Wasserbehörde regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit.
§ 16
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

