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Anhang 9 (zu § 11 Abs. 1)

Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands

 

1. Einstufungskriterium

Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.

 

2. Guter mengenmäßiger Zustand

Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als „gut“ einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

2.1 Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt,

2.2 anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen zukünftig nicht dazu führen, dass

- die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 7, 32 des Hessischen Wassergesetzes für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, nicht eingehalten werden,

- eine signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer auftritt,

- eine signifikante Schädigung von Landökosystemen, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind, auftritt und

- als Folge von anthropogen bedingten, räumlich und zeitlich begrenzten Änderungen der Grundwasserfließrichtung Salzwasser oder sonstige Schadstoffe zuströmen können.

Wenn eine der unter Nr. 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als „schlecht“ einzustufen.

     

 

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