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Anhang 9 (zu § 11 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands
1. Einstufungskriterium Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.
2. Guter mengenmäßiger Zustand Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als „gut“ einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: 2.1 Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt, 2.2 anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen zukünftig nicht dazu führen, dass
Wenn eine der unter Nr. 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als „schlecht“ einzustufen. |
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