


Hessisches Ausführungsgesetz
zum Abwasserabgabengesetz
(HAbwAG)
Vom 29. September 2005
GVBl. I S. 664
Inhaltsübersicht
E R S T E R T E I L
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe
§ 1 Abgabepflicht für Dritte
§ 2 Abwälzbarkeit der Abgabe
§ 3 Ausnahme von der Abgabepflicht
Z W E I T E R T E I L
Bewertungsgrundlagen
§ 4 Nachklärteiche
§ 5 Niederschlagswasser
D R I T T E R T E I L
Ermittlung der Schädlichkeit
§ 6 Ermittlung aufgrund des Bescheides
§ 7 Vorlage von Daten und Unterlagen
§ 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen
V I E R T E R T E I L
Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung
§ 9 Zuständigkeit
§ 10 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist
§ 11 Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung
§ 12 Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger
§ 13 Überwachung
§ 14 Anwendung von Verfahrensvorschriften
F Ü N F T E R T E I L
Verwendung der Abgabe
§ 15 Zweckbindung
§ 16 Vergabegrundsätze
§ 17 Verwaltungsaufwand
S E C H S T E R T E I L
Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten,
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
§ 20 Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
E R S T E R T E I L
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe
§ 1
Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung
gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, außer für eigene
Einleitungen, anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht
Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser
einleiten.
§ 2
Abwälzbarkeit der Abgabe
(zu § 9 Abs. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Gemeinden wälzen
1. die ihnen für eigene Einleitungen entstehenden,
2. die ihnen nach § 1 anstelle von Abwassereinleitern
entstehenden,
3. die von anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechts auf sie umgelegten
Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über
kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung ab. Dasselbe gilt für die zum
Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne des
§ 10 Abs. 2
des Gesetzes über kommunale Abgaben.
(2) Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer
Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in der
Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 115) oder zu einem Verlust der ohne
diese Störung erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 oder 6 des
Abwasserabgabengesetzes, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen
Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die
Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden.
§ 3
Ausnahme von der Abgabepflicht
(zu § 10 Abs. 2 bis 4 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die obere Wasserbehörde kann das Einleiten von Abwasser in
Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen
Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen
Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht
widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund wegen des Wohls der
Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.
(2) Im Falle des § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes wird der
maßgebliche Dreijahreszeitraum nach der Inbetriebnahme der Anlage festgestellt.
Wurden bereits Aufwendungen mit der auf den davor liegenden Zeitraum
entfallenden Abwasserabgabe verrechnet, ist die Abgabe nachzuerheben. Ist die
Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie
nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes zurückzuzahlen.
(3) Die Abgabepflichtigen, deren Abwasser nicht unter Anhang 1 der
Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106, 2625) fällt, können auch
Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen, die sie an
nicht abgabepflichtige Dritte zur Errichtung und Erweiterung einer
Abwasserbehandlungsanlage leisten.
Z W E I T E R T E I
L
Bewertungsgrundlagen
§ 4
Nachklärteiche
(zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung
in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch
unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag der Abgabepflichtigen die Zahl der
Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad
der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.
Der Umfang der Verminderung wird von der Wasserbehörde geschätzt. Der
Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende
Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
§ 5
Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist auf Antrag abgabenfrei, wenn die
Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht
und ordnungsgemäß betrieben wird.
(2) Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von
drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen, die den
jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Der maßgebliche
Dreijahreszeitraum wird nach der Inbetriebnahme festgestellt. Werden die Anlagen
nicht in Betrieb genommen, die jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik
nach der Inbetriebnahme nicht eingehalten oder ist die Abgabepflicht für den
davor liegenden Zeitraum nach Satz 1 nicht entstanden, entsteht die
Abgabepflicht rückwirkend. Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn der
Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Ist die
Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie
zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht zu verzinsen.
D R I T T E R T E I
L
Ermittlung der Schädlichkeit
§ 6
Ermittlung aufgrund des
Bescheides
(zu § 4 Abs. 1, 2 und 5; § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der
Wasserbehörde festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu
überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf
Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von
Messergebnissen mitzuteilen.
(2) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes
gegenüber der Wasserbehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines
bestimmten Zeitraumes eine geringere als die im Bescheid festgelegte
Abwassermenge einhalten wird, hat er nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge
sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Sind diese Angaben oder Nachweise
unrichtig oder wird die erklärte Abwassermenge nicht eingehalten, gilt § 4 Abs.
5 Satz 6 des Abwasserabgabengesetzes.
§ 7
Vorlage von Daten und
Unterlagen
(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Berechnung der
Schadeinheiten durch die Abgabepflichtigen oder eine Schätzung vorgesehen, haben
die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Daten und Unterlagen spätestens
bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
(2) Erklärungen und erforderliche Angaben nach dem Abwasserabgabengesetz und
diesem Gesetz sind unter Verwendung von amtlich vorgeschriebenen Vordrucken
abzugeben.
(3) Sofern nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über
Einwohnerzahlen abzugeben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des
Veranlagungsjahres maßgebend.
§ 8
Pauschalierung bei
Kleineinleitungen
(zu § 8 des Abwasserabgabengesetzes)
Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9
Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner
unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer
Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung
muss dabei sichergestellt sein. Ferner bleiben die Einwohner unberücksichtigt,
deren Abwasser rechtmäßig entweder anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage
zugeführt oder zur Bodenbehandlung verwendet wird.
V I E R T E R T E I
L
Zuständigkeit, Festsetzung,
Erhebung, Überwachung
§ 9
Zuständigkeiten
Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt den
nach § 55 des Hessischen Wassergesetzes
vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zuständigen Wasserbehörden. Sie können bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie
beteiligen. § 55 Abs. 2 des Hessischen
Wassergesetzes gilt für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und
diesem Gesetz entsprechend.
§ 10
Festsetzung der Abgabe,
Festsetzungsfrist
(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungsjahres von Amts
wegen festgesetzt.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des
Veranlagungszeitraumes, im Falle des § 7 seit Vorlage der notwendigen Daten und
Unterlagen. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, wenn die Abgabe
hinterzogen worden ist. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 des
Abwasserabgabengesetzes und des § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes beginnt die Frist
nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme.
§ 11
Fälligkeit, Vorauszahlung,
Verjährung
(1) Die Abgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides
fällig. Auf die Abgabe sind Vorauszahlungen bis zur Höhe des zuletzt
festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. Die
Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens
jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung
überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist.
§ 12
Erhebung der Abgabe,
Abgabegläubiger
Die Abgabe wird von der für die Festsetzung nach § 9 zuständigen Behörde erhoben
und von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vereinnahmt. Das Aufkommen der
Abwasserabgabe steht dem Land zu.
§ 13
Überwachung
Die Wasserbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz
und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach
den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Sie können hierzu
Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Abgabepflichtigen haben die
Überwachung zu dulden. Sie haben insbesondere zur Prüfung, ob die für die
Abwasserabgabe maßgeblichen Werte eingehalten werden,
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen
während der Betriebszeit und
2. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die
unmittelbar an Betriebsgrundstücke und -räume nach Nr. 1 angrenzen, wenn sie
nicht zum befriedeten Besitztum gehören,
zu gestatten. Sie haben ferner zu dem gleichen Zweck
Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen,
Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische
Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
§ 14
Anwendung von
Verfahrensvorschriften
(1) Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz oder in einer aufgrund
dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, regelt
sich das Verfahren nach dem
Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetz und der
Hessischen
Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 219).
(2) Für die Stundung und den Erlass von Ansprüchen aus dem
Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 222 und 227 der Abgabenordnung
entsprechend. § 227 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei
einer sachlichen Unbilligkeit der Lenkungszweck des Abwasserabgabengesetzes zu
beachten ist. An die Stelle der Finanzbehörde tritt die nach § 9 zuständige
Wasserbehörde.
(3) Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Daten
und Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nur unvollständig nachkommt,
kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. § 152 der Abgabenordnung ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Soweit die Abgabe oder die Vorauszahlung erst nach Fälligkeit entrichtet
wird, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert vom Fälligkeitstag bis zum Eingang
der Abgabe oder Vorauszahlung zu zahlen.
F Ü N F T E R T E I
L
Verwendung der Abgabe
§ 15
Zweckbindung
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden nach Abzug der Mittel zur Deckung
des Verwaltungsaufwandes nach § 17 der Zweckbindung des § 13 des
Abwasserabgabengesetzes entsprechend verwendet. Rückflüsse aus Zuwendungen, die
aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, gelten als Einnahmen aus
der Abwasserabgabe.
§ 16
Vergabegrundsätze
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist im Rahmen seiner Zweckbindung bevorzugt
zu verwenden für Maßnahmen
1. an örtlichen und regionalen Schwerpunkten der
Gewässersanierung,
2. in sektoralen Schwerpunkten der Gewässerverschmutzung
durch besonders schädliche Faktoren.
§ 17
Verwaltungsaufwand
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes
entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans
aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken. Der in einem Haushaltsjahr
entstandene Verwaltungsaufwand ist dem für die Abwasserabgabe zuständigen
Ministerium über die obere Wasserbehörde zum 1. November für das jeweilige
laufende Haushaltsjahr, erstmals zum 1. November 2005, getrennt nach Sach- und
Personalaufwand, zu melden.
S E C H S T E R T E
I L
Bußgeldvorschriften, Einschränkung
von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Anforderung der Wasserbehörde nach § 6 Abs. 1
Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
2. entgegen § 7 Abs. 1 die für eine nach diesem Gesetz
vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung erforderlichen Daten oder Unterlagen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2
zuwiderhandelt,
4. einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht
nach § 13 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift
zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Abwasserabgabengesetzes.
§ 19
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes,
Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
§ 20
Anhängige Verfahren, Aufhebung
bisherigen Rechts
(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die
Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Bereits nach dem nach Abs. 2
aufzuhebenden Gesetz laufende Fristen bleiben unberührt.
(2) Das
Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22.
Mai 1997 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005
(GVBl. I S. 229, 241), wird aufgehoben.
§ 21
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

