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Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
(HAbwAG)

Vom 29. September 2005
GVBl. I S. 664

 

Inhaltsübersicht

E R S T E R   T E I L
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

§ 1 Abgabepflicht für Dritte
§ 2 Abwälzbarkeit der Abgabe
§ 3 Ausnahme von der Abgabepflicht

Z W E I T E R T E I L
Bewertungsgrundlagen

§ 4 Nachklärteiche
§ 5 Niederschlagswasser

D R I T T E R   T E I L
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 6 Ermittlung aufgrund des Bescheides
§ 7 Vorlage von Daten und Unterlagen
§ 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen

V I E R T E R   T E I L
Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung

§ 9 Zuständigkeit
§ 10 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist
§ 11 Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung
§ 12 Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger
§ 13 Überwachung
§ 14 Anwendung von Verfahrensvorschriften

F Ü N F T E R   T E I L
Verwendung der Abgabe

§ 15 Zweckbindung
§ 16 Vergabegrundsätze
§ 17 Verwaltungsaufwand

S E C H S T E R   T E I L
Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
§ 20 Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

 

E R S T E R   T E I L

Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

 

§ 1

Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

 

Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.

 

§ 2

Abwälzbarkeit der Abgabe
(zu § 9 Abs. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes)


(1) Die Gemeinden wälzen

1. die ihnen für eigene Einleitungen entstehenden,

2. die ihnen nach § 1 anstelle von Abwassereinleitern entstehenden,

3. die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegten

Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung ab. Dasselbe gilt für die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben.


(2) Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 115) oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 oder 6 des Abwasserabgabengesetzes, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden.

 

§ 3

Ausnahme von der Abgabepflicht
(zu § 10 Abs. 2 bis 4 des Abwasserabgabengesetzes)


(1) Die obere Wasserbehörde kann das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.


(2) Im Falle des § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes wird der maßgebliche Dreijahreszeitraum nach der Inbetriebnahme der Anlage festgestellt. Wurden bereits Aufwendungen mit der auf den davor liegenden Zeitraum entfallenden Abwasserabgabe verrechnet, ist die Abgabe nachzuerheben. Ist die Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes zurückzuzahlen.


(3) Die Abgabepflichtigen, deren Abwasser nicht unter Anhang 1 der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106, 2625) fällt, können auch Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen, die sie an nicht abgabepflichtige Dritte zur Errichtung und Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leisten.

 

Z W E I T E R   T E I L

Bewertungsgrundlagen

 

§ 4

Nachklärteiche
(zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)


Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag der Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird von der Wasserbehörde geschätzt. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

 

§ 5

Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)


(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist auf Antrag abgabenfrei, wenn die Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird.


(2) Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen, die den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Der maßgebliche Dreijahreszeitraum wird nach der Inbetriebnahme festgestellt. Werden die Anlagen nicht in Betrieb genommen, die jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nach der Inbetriebnahme nicht eingehalten oder ist die Abgabepflicht für den davor liegenden Zeitraum nach Satz 1 nicht entstanden, entsteht die Abgabepflicht rückwirkend. Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Ist die Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht zu verzinsen.

 

D R I T T E R   T E I L

Ermittlung der Schädlichkeit

 

§ 6

Ermittlung aufgrund des Bescheides
(zu § 4 Abs. 1, 2 und 5; § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)


(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.


(2) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der Wasserbehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, hat er nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Sind diese Angaben oder Nachweise unrichtig oder wird die erklärte Abwassermenge nicht eingehalten, gilt § 4 Abs. 5 Satz 6 des Abwasserabgabengesetzes.

 

§ 7

Vorlage von Daten und Unterlagen
(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)


(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Berechnung der Schadeinheiten durch die Abgabepflichtigen oder eine Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Daten und Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.


(2) Erklärungen und erforderliche Angaben nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind unter Verwendung von amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben.


(3) Sofern nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über Einwohnerzahlen abzugeben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres maßgebend.

 

§ 8

Pauschalierung bei Kleineinleitungen
(zu § 8 des Abwasserabgabengesetzes)


Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss dabei sichergestellt sein. Ferner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig entweder anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung verwendet wird.

 

V I E R T E R   T E I L

Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung

 

§ 9

Zuständigkeiten


Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt den nach § 55 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zuständigen Wasserbehörden. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie beteiligen. § 55 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes gilt für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz entsprechend.

 

§ 10

Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist


(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungsjahres von Amts wegen festgesetzt.


(2) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle des § 7 seit Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, wenn die Abgabe hinterzogen worden ist. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes und des § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes beginnt die Frist nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme.

 

§ 11

Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung


(1) Die Abgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Auf die Abgabe sind Vorauszahlungen bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.


(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

 

§ 12

Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger


Die Abgabe wird von der für die Festsetzung nach § 9 zuständigen Behörde erhoben und von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vereinnahmt. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht dem Land zu.

 

§ 13

Überwachung


Die Wasserbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Abgabepflichtigen haben die Überwachung zu dulden. Sie haben insbesondere zur Prüfung, ob die für die Abwasserabgabe maßgeblichen Werte eingehalten werden,

1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit und

2. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die unmittelbar an Betriebsgrundstücke und -räume nach Nr. 1 angrenzen, wenn sie nicht zum befriedeten Besitztum gehören,

zu gestatten. Sie haben ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

 

§ 14

Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz und der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 219).


(2) Für die Stundung und den Erlass von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 222 und 227 der Abgabenordnung entsprechend. § 227 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer sachlichen Unbilligkeit der Lenkungszweck des Abwasserabgabengesetzes zu beachten ist. An die Stelle der Finanzbehörde tritt die nach § 9 zuständige Wasserbehörde.


(3) Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nur unvollständig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. § 152 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.


(4) Soweit die Abgabe oder die Vorauszahlung erst nach Fälligkeit entrichtet wird, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert vom Fälligkeitstag bis zum Eingang der Abgabe oder Vorauszahlung zu zahlen.

 

F Ü N F T E R   T E I L

Verwendung der Abgabe

 

§ 15

Zweckbindung
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)


Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden nach Abzug der Mittel zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach § 17 der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes entsprechend verwendet. Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, gelten als Einnahmen aus der Abwasserabgabe.

 

§ 16

Vergabegrundsätze
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)


Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist im Rahmen seiner Zweckbindung bevorzugt zu verwenden für Maßnahmen

1. an örtlichen und regionalen Schwerpunkten der Gewässersanierung,

2. in sektoralen Schwerpunkten der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren.

 

§ 17

Verwaltungsaufwand
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)


Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken. Der in einem Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand ist dem für die Abwasserabgabe zuständigen Ministerium über die obere Wasserbehörde zum 1. November für das jeweilige laufende Haushaltsjahr, erstmals zum 1. November 2005, getrennt nach Sach- und Personalaufwand, zu melden.

 

S E C H S T E R   T E I L

Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

§ 18

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Anforderung der Wasserbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. entgegen § 7 Abs. 1 die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung erforderlichen Daten oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 13 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Abwasserabgabengesetzes.

 

§ 19

Einschränkung von Grundrechten


Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

 

§ 20

Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts


(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Bereits nach dem nach Abs. 2 aufzuhebenden Gesetz laufende Fristen bleiben unberührt.


(2) Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 241), wird aufgehoben.

 

§ 21

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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