


Verordnung über Zuweisungen zum
Bau von Abwasseranlagen
Vom 8. Februar 2006
GVBl. I S. 31
Aufgrund des
§
32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I
S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22), wird
nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem Minister
der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1
Zuweisungen zum Bau von
Abwasseranlagen
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms
(Abschlussprogramm Abwasser) Zuweisungen für die Verzinsung und Tilgung von
Darlehen erhalten, die sie für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen
und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung bei der bei der Landesbank
Hessen-Thüringen eingerichteten Landestreuhandstelle Hessen aufnehmen.
(2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die
Kostenrichtwerte nach der Anlage festgelegt
sind und die 25 000 Euro nicht unterschreiten. Nicht gefördert werden:
1. Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit
Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für
sonstige Freizeiteinrichtungen,
2. Hausanschlüsse,
3. Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung
gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der
Bundeswehr, der Bundespolizei und der stationierten ausländischen
Streitkräfte,
4. Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,
5. Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für
schadhafte oder veraltete Anlagen), die bereits vom Land mitfinanziert worden
sind oder für die die Ausschlusskriterien nach Nr. 1 bis 4 maßgeblich waren,
unabhängig davon, ob diese Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung beitragen.
Dies gilt nicht für die Behebung von Elementarschäden. Erweiterungen
bestehender Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich
die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an den Kanal angeschlossenen
Einwohner um mindestens 20 vom Hundert erhöht.
Erneuerungen von Kanälen, die vom Land noch nicht
mitfinanziert wurden, sind nur in Gemeinden mit weniger als 50 000
Einwohnerinnen und Einwohnern förderfähig. Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung
können auch in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 4 gefördert werden. Im Übrigen
werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger darlegt,
dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und für
die er erklärt, dass auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs.
3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I
S. 115) verzichtet wird.
(3) Das Landesprogramm umfasst die Investitionsmaßnahmen und die hierfür
vorgesehenen Zuweisungen. Das Programm oder die Programmteile werden von dem für
die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erstellt und im Einvernehmen mit
dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen
zuständigen Ministerium festgestellt.
§ 2
Berechnung der Zuweisung
(1) Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den
in der Anlage enthaltenen Kostenrichtwerten
für die jeweilige in das Landesprogramm aufgenommene Maßnahme ergeben.
(2) Zu den nach Abs. 1 ermittelten Beträgen leistet das Land an die
Landestreuhandstelle Hessen je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile in folgender Höhe:
1. für Investitionsmaßnahmen nach Nr. 1 der
Anlage (Kanalisation) zwischen 25 und 35
vom Hundert und
2. für Maßnahmen nach Nr. 2 und 3 der
Anlage (Regenüberlauf-,
Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle sowie Abwasserbehandlungsanlagen)
zwischen 30 und 50 vom Hundert.
Die Zuweisung nach Satz 1 darf die Höhe des aufzunehmenden
Darlehens nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil des Landes erhöht sich um 2,5
vom Hundert für Empfänger, deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in
denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um
mindestens 3 vom Hundert übersteigt. Das Land trägt von den Darlehenszinsen
anteilig den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die anteiligen Zuweisungen
des Landes zu den Tilgungen werden in den Jahren 2010 bis 2019 bereitgestellt.
Die Zuweisungen zu den Zinszahlungen werden von der Auszahlung des Darlehens an
gewährt und erstmals 2007 ausgezahlt.
§ 3
Auszahlung und Nachweise
(1) Die in § 2 bezeichneten Zuweisungen werden unter der Bedingung gewährt, dass
die Auszahlung des Darlehensbetrages erst nach Anzeige des Baubeginns bei der
nach § 4 zuständigen Behörde erfolgt.
(2) Der Zuweisungsempfänger hat
1. für eine ausgezahlte Darlehenssumme in Höhe bis zu
500 000 Euro zwei Jahre ab Gutschrift des Darlehensbetrages,
2. für eine ausgezahlte Darlehenssumme in Höhe bis zu 2
500 000 Euro drei Jahre ab Gutschrift des Darlehensbetrages und
3. für eine ausgezahlte Darlehenssumme in Höhe über 2
500 000 Euro fünf Jahre ab Gutschrift des Darlehensbetrages
der nach § 4 zuständigen Behörde die ordnungsgemäße
Herstellung der Anlage oder Maßnahme unter Beifügung einer entsprechenden
Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die Verwendung des
Darlehens sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach
§
31 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Werden die Fristen
nach Satz 1 nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des
Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem
für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die
Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen
Ministerium ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Durchführung der
Rückforderungen erfolgt durch die Landestreuhandstelle Hessen. Das für die
Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann auf Antrag die in Satz 1 bestimmten
Fristen verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass der Zuweisungsempfänger die
Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit die Anlage oder Maßnahme in geringerem Umfang als im Landesprogramm
ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung der Zuweisung aufgrund
der Kostenrichtwerte. Der überzahlte Betrag kann für andere nach § 1 Abs. 2
förderbare Maßnahmen verwendet werden; die schriftliche Zustimmung der nach § 4
zuständigen Behörde über die beabsichtigte Verwendung ist einzuholen. Sofern
keine weiteren förderbaren Maßnahmen vorhanden sind, ist die Überzahlung zu
erstatten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Darlehen die tatsächlichen
Ausgaben für die - vollständig hergestellte - Maßnahme übersteigt.
§ 4
Zuständigkeiten
Zuständig im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ist die
Wasserbehörde nach § 55 Abs. 1 des
Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) in Verbindung mit
der Verordnung für die
Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 13. Mai 2005 (GVBl. I S. 419), die für
die geförderte Anlage oder Maßnahme zuständig ist.
§ 5
Übergangsvorschrift
Für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind,
gilt das bisherige Recht fort.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über pauschale
Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 26. April 2002
(GVBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S.
218), wird aufgehoben.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

