



Verordnung über Qualitätsziele
für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung
durch Programme
(Qualitätszielverordnung)
Vom 2. Oktober 2006
GVBl. I S. 526
Verkündet am 19. Oktober 2006
Aufgrund des
§ 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird
verordnet:
§ 1
Zweck, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/11/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die
Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die
Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 64 S. 52).
(2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Art.
6 der Richtlinie 2006/11/EG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung
der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 2
Festlegung von Qualitätszielen
(1) Als Qualitätsziele für oberirdische Gewässer gelten die in Anhang 4, Tabelle
5 sowie die in Anhang 5 für die Stoffe mit den EG-Nr. 3, 7, 62, 96 und (99)
festgelegten Umweltqualitätsnormen der
Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Mai 2005 (GVBl.
I S. 382).
(2) Bezugspunkt für die Qualitätsziele im Gewässer sind die nach § 3 Abs. 2 Nr.
1 festgelegten Messstellen. Das Qualitätsziel ist an der jeweiligen Messstelle
eingehalten, wenn der Mittelwert der in einem Kalenderjahr ermittelten
Ergebnisse das Qualitätsziel nicht überschreitet. Dabei sind mindestens vier
gleichmäßig über das Jahr verteilte Messungen zugrunde zu legen.
§ 3
Programme zur Verringerung der
Verschmutzung durch bestimmte Stoffe
(1) Die oberste Wasserbehörde stellt mit Beteiligung der zuständigen
Wasserbehörden Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen
Gewässern durch in § 2 genannten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die nach
§ 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu
erreichen. Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten
Wasserbehörde Überschreitungen der nach § 2 festgelegten Qualitätsziele
zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei
Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei Vorbelastungen, die nicht aus
dem Land Hessen stammen.
(2) Die Programme enthalten
1. die Festlegung der Messstellen,
2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen
Stoffe, die in § 2 genannt sind,
3. die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele,
4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der
Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der
Messverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen,
5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick
auf die Qualitätsziele,
6. die Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung
von Qualitätszielen,
7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung,
soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten
von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die
Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten,
die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte
berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als
wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung
beitragen,
8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene
Überschreitung von Qualitätszielen nach Abs. 1 Satz 3,
9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme
durchzuführen sind.
(3) Die Programme sind in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren
fortzuschreiben.
(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet die oberste
Wasserbehörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen
zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die
Programme mit dieser ab.
§ 4
Erteilung von Erlaubnissen für
Ableitungen der in § 2 genannten Stoffe
(1) Die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes für Ableitungen von Stoffen, für die
durch § 2 Qualitätsziele festgelegt worden sind, in oberirdische Gewässer ist
daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der
Qualitätsziele gefährdet wird.
(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der Stoffe, für die durch § 2
Qualitätsziele festgelegt worden sind, sind zulässige, an den Qualitätszielen
auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die
zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-,
Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen
Ergebnissen führt.
(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Abs. 1 und 2,
so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist
durchgeführt werden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.


