



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2008 I S. 882;
GVBl. II 800-59 § 3
Verordnung zur Erhebung von
Daten über Abwasseremissionen
(Emissionserklärungsverordnung – Abwasser)
Vom 15. November 2006
GVBl. I S. 610
Verkündet am 29. November 2006
Aufgrund des § 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai
2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG
des Rates (ABl. EG Nr. L 33 S. 1).
§ 2
Berichterstattung durch die
Betreiber
(1) Zuständige Wasserbehörde für die Entgegennahme der Emissionserklärung nach
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist die für die Zulassung der Einleitung
zuständige Wasserbehörde.
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres bei der nach Abs. 1 zuständigen Wasserbehörde abzugeben. Diese kann im
Einzelfall die Frist bis längstens zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres verlängern.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung
festlegen.
§ 3
Prüfung und Zusammenfassung der
Daten
(1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Wasserbehörden prüfen die Angaben der
Emissionserklärung auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen Unterlagen auf
Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit und geben Erklärungen mit
offensichtlichen Fehlern zur Überarbeitung innerhalb einer zu bestimmenden Frist
an den Betreiber zurück. Sie leiten die geprüften Daten spätestens neun Monate
nach Ablauf des Berichtsjahrs dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie
zu.
(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt den
zusammenfassenden Bericht und leitet diesen bis zum 31. Dezember des dem
jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres dem Umweltbundesamt zu.
§ 4
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 ist der Bericht für das Jahr 2007 bis zum 15. Juni
2008 abzugeben. Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag im
Einzelfall die Frist bis zum 31. Juli 2008 verlängern.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 sind die geprüften Daten für das Jahr 2007
dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bis zum 15. November 2008
zuzuleiten.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der Bericht für das Jahr 2007 dem
Umweltbundesamt bis zum 15. Februar 2009 zuzuleiten.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


