


Verordnung über das Einleiten
oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche
Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – VGS)
Vom 13. Dezember 2006
GVBl. I S. 684
Verkündet am 21. Dezember 2006
Aufgrund des § 44
Abs. 2 und des § 58 des Hessischen
Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:
§ 1
Befreiung von der
Erlaubnispflicht
(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der
Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625)
Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung
festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine wasserrechtliche
Erlaubnis nicht erforderlich, wenn
1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die
in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des
Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der
Anlage genannten Schwellenwerte für die
Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder
2. das Einleiten aus Betrieben
a) des in Anhang 17 „Herstellung keramischer
Erzeugnisse“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt
und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz.
S. 2102) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von
der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
b) des in Anhang 22 „Chemische Industrie“ der
Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der
Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine
Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
c) des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung,
Kühlsysteme, Dampferzeugung“ der Abwasserverordnung genannten
Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV
genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht
eingehalten sind,
d) des in Anhang 38 „Textilherstellung,
Textilveredlung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs
erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der IndirekteinleiterVwV genannten
Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der
Erlaubnispflicht eingehalten sind,
e) des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung
von Glas und künstlichen Mineralfasern“ der Abwasserverordnung genannten
Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.5 der
IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der
Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
f) des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser“
der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in
der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für
eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
g) des in Anhang 50 „Zahnbehandlung“ der
Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der
Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine
Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
h) des in Anhang 52 „Chemischreinigung“ der
Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der
Nr. 2.4.8 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine
Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
i) des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“
der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in
der Nr. 2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für
eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
j) des in Anhang 55 „Wäschereien“ der
Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der
Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine
Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
k) bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung
des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den
Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung
begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten
Voraussetzungen eingehalten werden.
(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der
Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Die
Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig Sachverständigen den
Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige
die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen,
haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die Sachverständigen haben über
jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich,
spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste
Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung
im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im
Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien,
wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel
unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das
Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.
§ 2
Anzeigepflicht
(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einer Erlaubnis nicht bedarf, ist
der Wasserbehörde schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft
überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) anzuzeigen. Die Anzeige ist bei neuen Einleitungen abzugeben,
bevor mit der Einleitung begonnen wird. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung
vornehmen will.
(2) Die Anzeige hat im Falle der schriftlichen Anzeige mittels der von der
obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke zu erfolgen.
§ 3
Bestehende Einleitungen
(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und
die noch nicht dem in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes geforderten Stand der Technik entsprechen, sind
innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen.
Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur
Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf
Jahre betragen.
(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen
festlegen.
§ 4
Sachverständige
(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von der
Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die
sachverständigen Stellen werden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie
(Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte
Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Gleichwertige
Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der obersten
Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(2) § 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und
Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), gilt
entsprechend. Abweichend hiervon müssen die Mindestdeckungssumme der
Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für
Gewässerschäden mindestens 250 000 Euro betragen und die sachverständige Stelle
über mindestens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen.
(3) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der
Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2005 (GVBl. I S. 568), ersetzt die
Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr.
12 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Anzeigepflicht nach § 2 nicht, nicht
rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt,
2. entgegen § 1 Abs. 2 Prüfungen nicht oder nicht
fristgerecht durchführen lässt oder entgegen § 1 Abs. 3 festgestellte Mängel
nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.
§ 6
Kommunales Satzungsrecht
Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.

