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Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – VGS)

Vom 13. Dezember 2006
GVBl. I S. 684

Verkündet am 21. Dezember 2006

 

Aufgrund des § 44 Abs. 2 und des § 58 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

 

§ 1

Befreiung von der Erlaubnispflicht


(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn

1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder

2. das Einleiten aus Betrieben

a) des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

b) des in Anhang 22 „Chemische Industrie“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

c) des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

d) des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

e) des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.5 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

f) des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

g) des in Anhang 50 „Zahnbehandlung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

h) des in Anhang 52 „Chemischreinigung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.8 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

i) des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

j) des in Anhang 55 „Wäschereien“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,

k) bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen eingehalten werden.


(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.


(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.


(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.

 

§ 2

Anzeigepflicht


(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einer Erlaubnis nicht bedarf, ist der Wasserbehörde schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) anzuzeigen. Die Anzeige ist bei neuen Einleitungen abzugeben, bevor mit der Einleitung begonnen wird. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung vornehmen will.


(2) Die Anzeige hat im Falle der schriftlichen Anzeige mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke zu erfolgen.

 

§ 3

Bestehende Einleitungen


(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen.


(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.

 

§ 4

Sachverständige


(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die sachverständigen Stellen werden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.


(2) § 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), gilt entsprechend. Abweichend hiervon müssen die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens 250 000 Euro betragen und die sachverständige Stelle über mindestens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen.


(3) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2005 (GVBl. I S. 568), ersetzt die Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. der Anzeigepflicht nach § 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt,

2. entgegen § 1 Abs. 2 Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt oder entgegen § 1 Abs. 3 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

 

§ 6

Kommunales Satzungsrecht


Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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