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Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
(VO-BGW)

Vom 21. Juli 2008
GVBl. I S. 796

 

Aufgrund des § 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird verordnet:

 

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. Sie bestimmt die Anforderungen an die

1. Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,

2. Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität,

3. Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.


(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Sie gilt nicht für

1. Schwimm- und Kurbecken,

2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder die für therapeutische Zwecke genutzt werden,

3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen


(1) Eine Ausnahmesituation ist ein Ereignis, das sich negativ auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirkt und bei dem nicht damit gerechnet wird, dass es durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt, oder eine Kombination von Ereignissen dieser Art.


(2) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht dauerhaft vom Baden abgeraten wird.


(3) Die Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.


(4) Ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden ist dauerhaft, wenn es mindestens für eine ganze Badesaison gilt.


(5) Betroffene Öffentlichkeit ist für die Beteiligung nach § 11 Abs. 1 jede Person, deren Belange durch Verfahren nach dieser Verordnung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch Maßnahmen nach dieser Verordnung berührt ist, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.


(6) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene oder zu ergreifende Aktivitäten:

1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,

2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,

3. Überwachung der Badegewässer,

4. Bewertung der Badegewässerqualität,

5. Einstufung der Badegewässer,

6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,

7. Information der Öffentlichkeit,

8. Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr, dass Badende einer Verschmutzung ausgesetzt werden,

9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.


(7) Das Einzugsgebiet ist ein Gebiet nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666).


(8) Eine große Zahl von Badenden liegt vor, wenn die zuständige Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen, sie als groß erachtet.


(9) Grundwasser ist unterirdisches Wasser nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.


(10) Die Liste der Badegewässer ist die Veröffentlichung der als Badegewässer bestimmten Gewässer.


(11) Eine Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.


(12) Oberflächengewässer ist ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.


(13) Überwachungsstelle ist derjenige Bereich eines Badegewässers, an dem die meisten Badenden erwartet werden oder nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.


(14) Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfällen, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.


(15) Eine kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Verschmutzung beeinträchtigt, und für die das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach Maßgabe der Anlage 2 Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.

 

§ 3

Überwachung


(1) Vor Beginn einer Badesaison sind die Badegewässer im Benehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu bestimmen und die Dauer der Badesaison festzulegen. Die privatrechtliche Befugnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, die Öffentlichkeit von der Benutzung des Gewässers auszuschließen, bleibt hiervon unberührt. Jede Veränderung gegenüber dem Vorjahr ist zu begründen. Die Festlegungen nach Satz 1 sind der obersten Wasserbehörde jeweils bis zum 31. Januar mitzuteilen. Die Liste der Badegewässer wird von der obersten Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März in dem vom Land Hessen bereitgestellten IT-System veröffentlicht.


(2) Die Überwachung der Qualität der Badegewässer erfolgt an der Überwachungsstelle für die in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison nach den in Anlage 4 beschriebenen Verfahren. Sie erfolgt in der Regel durch Sichtkontrollen nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Probenahmen nach Anlage 5 und Analysen der Proben nach Anlage 1.


(3) Für jedes Badegewässer ist vor Beginn jeder Badesaison ein Überwachungszeitplan nach Anlage 4 zu erstellen. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.


(4) Bei kurzzeitiger Verschmutzung genommene Proben können bei der Bewertung der Badegewässerqualität nach § 4 außer Acht gelassen werden. Sie werden durch Proben, die entsprechend Anlage 4 Nr. 3 genommen wurden, ersetzt.


(5) In Ausnahmesituationen kann der in Abs. 3 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Nach Ende der Ausnahmesituation sind neue Proben zu nehmen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.


(6) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.

 

§ 4

Bewertung der Badegewässerqualität


(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und der drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren.


(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze müssen mindestens 16 Proben umfassen.

 

§ 5

Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer


(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie stuft auf der Grundlage der nach § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.


(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.


(3) Bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 müssen alle Badegewässer zumindest eine „ausreichende Qualität“ nach Anlage 2 aufweisen. Es sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer zu erreichen.


(4) Unbeschadet der Anforderungen des Abs. 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei diesen Badegewässern ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere ein Badeverbot, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen,

2. Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens einer „ausreichenden“ Qualität,

3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung,

4. ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.


(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, ist ein dauerhaftes Badeverbot zu erlassen. Wenn sich die Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität als nicht durchführbar oder nur mit unverhältnismäßig finanziellem Aufwand realisierbar erweisen, kann auch bereits vor Ende des Fünfjahreszeitraums ein dauerhaftes Badeverbot erlassen werden.

 

§ 6

Badegewässerprofile


(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile nach Anlage 3 und die Mitteilung der Badegewässerprofile an die oberste Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2010.


(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2008 (ABl. EU Nr. L 81 S. 60), erhobenen Daten genutzt.


(3) Die Gesundheitsämter und die nach § 14 Abs. 2 zuständigen Wasserbehörden stellen die für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihren Zuständigkeitsbereichen zur Verfügung.

 

§ 7

Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten


(1) Sobald Ausnahmesituationen oder unerwartete Situationen auftreten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken können, sind entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen schließen auch die Information der Öffentlichkeit und ein zeitweiliges Badeverbot ein.


(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1 800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so ist eine sofortige Nachkontrolle durchzuführen. Liegen bei dieser Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über diesen Werten, ist ein zeitweiliges Badeverbot zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist.

 

§ 8

Gefährdung durch Cyanobakterien


(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so sind Untersuchungen durchzuführen, um mögliche Gefahren für die Gesundheit zu erkennen.


(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so sind unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

 

§ 9

Andere Parameter


(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, sind Untersuchungen durchzuführen, um mögliche Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Gegebenenfalls sind angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit mit einem Abraten vom Baden.


(2) Badegewässer sind im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi und andere Abfälle zu unterziehen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, sind angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

 

§ 10

Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern


Kommt es in einem Einzugsgebiet zu negativen Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die hessischen Landesgrenzen überschreiten, so arbeiten die zuständigen hessischen Behörden mit denen der anderen betroffenen Bundesländer zusammen und wirken auf einen angemessenen Informationsaustausch sowie auf die Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Verschmutzungen hin.

 

§ 11

Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die oberste Wasserbehörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere bei der Erstellung, der Überprüfung und der Aktualisierung der Liste der Badegewässer nach § 3 Abs. 1, und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat

1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann,

2. Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.


(2) Die oberste Wasserbehörde trägt allen Informationen, die sie nach Abs. 1 erhält, gebührend Rechnung.

 

§ 12

Information der Öffentlichkeit


(1) Während der Badesaison sind folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in unmittelbarer Nähe jedes Badegewässers bereitzustellen:

1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole, die im Staatsanzeiger durch die oberste Wasserbehörde nach Maßgabe der Festlegung nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG veröffentlicht werden,

2. eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des nach Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,

3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:

a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,

b) die Anzahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer kurzzeitigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat,

c) eine Warnung, sobald eine kurzzeitige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,

4. Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen,

5. wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, ein Hinweis mit Angabe von Gründen,

6. wenn dauerhaft das Baden verboten oder vom Baden abgeraten wird, der Hinweis, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, sowie die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer,

7. eine Angabe der Quellen weitergehender Informationen nach Abs. 2, insbesondere die Nennung des dortigen Internet-Auftritts.


(2) Bei der Information der Öffentlichkeit durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie werden geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets genutzt, um die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen unverzüglich zu verbreiten:

1. die Liste der Badegewässer,

2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,

3. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die nach § 5 Abs. 4 ergriffen wurden,

4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über

a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,

b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,

c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Badenden der Verschmutzung ausgesetzt werden, und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.

Die Liste nach Satz 1 Nr. 1 wird jedes Jahr bis zum 31. März veröffentlicht. Die aktuellen Überwachungsergebnisse werden unverzüglich nach Abschluss der Analyse von den Gesundheitsämtern in das vom Land Hessen bereitgestellte IT-System eingegeben.


(3) Die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen müssen, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet werden.

 

§ 13

Berichterstattung


(1) Der obersten Wasserbehörde sind jeweils bis zum 31. Januar alle Badegewässer sowie die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr mitzuteilen.


(2) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie sind bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres die Überwachungsergebnisse der vorangegangenen Badesaison sowie eine Beschreibung der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Gründe für die Aussetzung des Überwachungszeitplans nach § 3 Abs. 5 mitzuteilen.


(3) Die oberste Wasserbehörde legt für die Daten nach Abs. 1 und 2 das Format und den Übermittlungsweg fest und veröffentlicht dies im Staatsanzeiger. Die oberste Wasserbehörde liefert diese Daten an das für die Umsetzung der Badegewässerrichtlinie zuständige Bundesministerium oder einer von ihm benannten Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich bis zum 1. Dezember für die vorangegangene Badesaison.

 

§ 14

Zuständigkeiten


(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den Gesundheitsämtern als Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), soweit nichts anderes bestimmt ist.


(2) Soweit zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Wasseraufsicht nach dem Hessischen Wassergesetz zu ergreifen sind, ist die zuständige Wasserbehörde vom Gesundheitsamt zu informieren. Die Wasserbehörde trifft daraufhin die notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.

 

§ 15

Kosten


Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Badegewässers hat die Kosten für

1. die Überwachung nach § 3 Abs. 2,

2. die Untersuchungen nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1,

3. die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und

4. die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Verordnung durch die Wasseraufsicht getroffen werden,

zu tragen.

 

§ 16

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Badegewässerverordnung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. 1999 I S. 3) wird aufgehoben.

 

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 15, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, mit Wirkung vom 24. März 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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