


Verordnung über die Qualität
und die Bewirtschaftung der Badegewässer
(VO-BGW)
Vom 21. Juli 2008
GVBl. I S. 796
Aufgrund des § 6 des
Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch
Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird verordnet:
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der
Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie
76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und
der Gesundheit des Menschen. Sie bestimmt die Anforderungen an die
1. Überwachung und Einstufung der Qualität von
Badegewässern,
2. Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer
Qualität,
3. Information der Öffentlichkeit über die
Badegewässerqualität.
(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Sie gilt nicht für
1. Schwimm- und Kurbecken,
2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung
unterliegen oder die für therapeutische Zwecke genutzt werden,
3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von
den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Ausnahmesituation ist ein Ereignis, das sich negativ auf die Qualität
der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirkt und bei dem nicht damit
gerechnet wird, dass es durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre
auftritt, oder eine Kombination von Ereignissen dieser Art.
(2) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem mit
einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und für den kein dauerhaftes
Badeverbot erlassen ist oder nicht dauerhaft vom Baden abgeraten wird.
(3) Die Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen
und meteorologischen Verhältnisse mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet
werden kann.
(4) Ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden ist dauerhaft, wenn es mindestens
für eine ganze Badesaison gilt.
(5) Betroffene Öffentlichkeit ist für die Beteiligung nach § 11 Abs. 1 jede
Person, deren Belange durch Verfahren nach dieser Verordnung berührt werden;
hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch
Maßnahmen nach dieser Verordnung berührt ist, darunter auch Vereinigungen zur
Förderung des Umweltschutzes.
(6) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene
oder zu ergreifende Aktivitäten:
1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines
Badegewässerprofils,
2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
3. Überwachung der Badegewässer,
4. Bewertung der Badegewässerqualität,
5. Einstufung der Badegewässer,
6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von
Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche
Gesundheit beeinträchtigen können,
7. Information der Öffentlichkeit,
8. Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr, dass Badende
einer Verschmutzung ausgesetzt werden,
9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer
Verschmutzung.
(7) Das Einzugsgebiet ist ein Gebiet nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666).
(8) Eine große Zahl von Badenden liegt vor, wenn die zuständige Behörde,
insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen oder der zur
Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber
anderer Maßnahmen, sie als groß erachtet.
(9) Grundwasser ist unterirdisches Wasser nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes.
(10) Die Liste der Badegewässer ist die Veröffentlichung der als Badegewässer
bestimmten Gewässer.
(11) Eine Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von
Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
(12) Oberflächengewässer ist ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes.
(13) Überwachungsstelle ist derjenige Bereich eines Badegewässers, an dem die
meisten Badenden erwartet werden oder nach dem Badegewässerprofil mit der
größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(14) Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder
das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfällen, die die Qualität des
Badegewässers beeinträchtigt und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der
Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die
Gesundheit der Badenden darstellen.
(15) Eine kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung im
Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig
feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird,
dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn
der Verschmutzung beeinträchtigt, und für die das Hessische Landesamt für Umwelt
und Geologie nach Maßgabe der Anlage 2
Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.
§ 3
Überwachung
(1) Vor Beginn einer Badesaison sind die Badegewässer im Benehmen mit der
Eigentümerin oder dem Eigentümer zu bestimmen und die Dauer der Badesaison
festzulegen. Die privatrechtliche Befugnis der Eigentümerin oder des
Eigentümers, die Öffentlichkeit von der Benutzung des Gewässers auszuschließen,
bleibt hiervon unberührt. Jede Veränderung gegenüber dem Vorjahr ist zu
begründen. Die Festlegungen nach Satz 1 sind der obersten Wasserbehörde jeweils
bis zum 31. Januar mitzuteilen. Die Liste der Badegewässer wird von der obersten
Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März in dem vom Land Hessen bereitgestellten
IT-System veröffentlicht.
(2) Die Überwachung der Qualität der Badegewässer erfolgt an der
Überwachungsstelle für die in der Anlage 1
aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison nach den in
Anlage 4 beschriebenen Verfahren. Sie
erfolgt in der Regel durch Sichtkontrollen nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Probenahmen
nach Anlage 5 und Analysen der Proben nach
Anlage 1.
(3) Für jedes Badegewässer ist vor Beginn jeder Badesaison ein
Überwachungszeitplan nach Anlage 4 zu
erstellen. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im
Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(4) Bei kurzzeitiger Verschmutzung genommene Proben können bei der Bewertung der
Badegewässerqualität nach § 4 außer Acht gelassen werden. Sie werden durch
Proben, die entsprechend Anlage 4 Nr. 3
genommen wurden, ersetzt.
(5) In Ausnahmesituationen kann der in Abs. 3 genannte Überwachungszeitplan
ausgesetzt werden. Nach Ende der Ausnahmesituation sind neue Proben zu nehmen,
um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(6) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in
Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und
den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere
Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre
Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt
veröffentlicht hat.
§ 4
Bewertung der
Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer durch
das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach dem Ende jeder Badesaison
auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und der drei
vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten
Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in
Anlage 2 genannten Verfahren.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze müssen
mindestens 16 Proben umfassen.
§ 5
Einstufung und qualitativer
Zustand der Badegewässer
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie stuft auf der Grundlage der
nach § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer
entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als
„mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis Ende
der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 müssen alle Badegewässer
zumindest eine „ausreichende Qualität“ nach
Anlage 2 aufweisen. Es sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu
ergreifen, um eine Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“
eingestuften Badegewässer zu erreichen.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Abs. 3 entsprechen zeitweilig als
„mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser
Verordnung, wenn bei diesen Badegewässern ab der Badesaison, die auf diese
Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere ein
Badeverbot, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen,
2. Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens einer
„ausreichenden“ Qualität,
3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder
Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung,
4. ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die
Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die
Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen
Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“
eingestuft, ist ein dauerhaftes Badeverbot zu erlassen. Wenn sich die
Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität als nicht
durchführbar oder nur mit unverhältnismäßig finanziellem Aufwand realisierbar
erweisen, kann auch bereits vor Ende des Fünfjahreszeitraums ein dauerhaftes
Badeverbot erlassen werden.
§ 6
Badegewässerprofile
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die
Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile nach
Anlage 3 und die Mitteilung der
Badegewässerprofile an die oberste Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2010.
(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile
werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie
2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2008 (ABl. EU
Nr. L 81 S. 60), erhobenen Daten genutzt.
(3) Die Gesundheitsämter und die nach § 14 Abs. 2 zuständigen Wasserbehörden
stellen die für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der
Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihren Zuständigkeitsbereichen zur
Verfügung.
§ 7
Bewirtschaftungsmaßnahmen in
Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Sobald Ausnahmesituationen oder unerwartete Situationen auftreten, die sich
negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden
auswirken können, sind entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen. Diese
Maßnahmen schließen auch die Information der Öffentlichkeit und ein zeitweiliges
Badeverbot ein.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein
Einzelwert von mehr als 1 800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale
Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so ist
eine sofortige Nachkontrolle durchzuführen. Liegen bei dieser Nachkontrolle die
Messergebnisse wieder über diesen Werten, ist ein zeitweiliges Badeverbot zu
erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde,
dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist.
§ 8
Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine
Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so sind Untersuchungen durchzuführen,
um mögliche Gefahren für die Gesundheit zu erkennen.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine
Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so sind unverzüglich
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 9
Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung
von Makroalgen hin, sind Untersuchungen durchzuführen, um mögliche Gefahren für
die Gesundheit zu bestimmen. Gegebenenfalls sind angemessene
Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Information der
Öffentlichkeit mit einem Abraten vom Baden.
(2) Badegewässer sind im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle
auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi und andere
Abfälle zu unterziehen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, sind
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 10
Zusammenarbeit bei
grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu negativen Auswirkungen auf die
Badegewässerqualität, die die hessischen Landesgrenzen überschreiten, so
arbeiten die zuständigen hessischen Behörden mit denen der anderen betroffenen
Bundesländer zusammen und wirken auf einen angemessenen Informationsaustausch
sowie auf die Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen zur Bekämpfung dieser
Verschmutzungen hin.
§ 11
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die oberste Wasserbehörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere bei der Erstellung, der Überprüfung
und der Aktualisierung der Liste der Badegewässer nach § 3 Abs. 1, und stellt
sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen
kann,
2. Vorschläge, Bemerkungen und
Beschwerden vorzubringen.
(2) Die oberste Wasserbehörde trägt allen Informationen, die sie nach Abs. 1
erhält, gebührend Rechnung.
§ 12
Information der Öffentlichkeit
(1) Während der Badesaison sind folgende Informationen zu verbreiten und
unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in unmittelbarer Nähe jedes
Badegewässers bereitzustellen:
1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein
Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher
Zeichen und Symbole, die im Staatsanzeiger durch die oberste Wasserbehörde
nach Maßgabe der Festlegung nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG
veröffentlicht werden,
2. eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung
des Badegewässers auf der Grundlage des nach
Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,
3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige
Verschmutzungen anfällig sind:
a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer
für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b) die Anzahl der Tage in der vorangegangenen
Badesaison, an denen es aufgrund einer kurzzeitigen Verschmutzung ein
Badeverbot gegeben hat,
c) eine Warnung, sobald eine kurzzeitige
Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
4. Informationen über die Art und voraussichtliche
Dauer von Ausnahmesituationen,
5. wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird,
ein Hinweis mit Angabe von Gründen,
6. wenn dauerhaft das Baden verboten oder vom Baden
abgeraten wird, der Hinweis, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht
mehr um ein Badegewässer handelt, sowie die Gründe für die Aufhebung der
Bestimmung als Badegewässer,
7. eine Angabe der Quellen weitergehender
Informationen nach Abs. 2, insbesondere die Nennung des dortigen
Internet-Auftritts.
(2) Bei der Information der Öffentlichkeit durch das Hessische Landesamt für
Umwelt und Geologie werden geeignete Medien und Technologien einschließlich des
Internets genutzt, um die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer
sowie folgende weitere Informationen unverzüglich zu verbreiten:
1. die Liste der Badegewässer,
2. die Einstufung jedes Badegewässers in den
vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der
Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung
durchgeführten Überwachung,
3. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft
werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen,
die nach § 5 Abs. 4 ergriffen wurden,
4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige
Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen
Verschmutzung führen können,
b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen
Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c) die Ursachen der Verschmutzung und die
Maßnahmen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Badenden der
Verschmutzung ausgesetzt werden, und die Ursachen der Verschmutzung
anzugehen.
Die Liste nach Satz 1 Nr. 1 wird jedes Jahr bis zum 31.
März veröffentlicht. Die aktuellen Überwachungsergebnisse werden unverzüglich
nach Abschluss der Analyse von den Gesundheitsämtern in das vom Land Hessen
bereitgestellte IT-System eingegeben.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen müssen, sobald sie zur
Verfügung stehen, jedoch spätestens ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet
werden.
§ 13
Berichterstattung
(1) Der obersten Wasserbehörde sind jeweils bis zum 31. Januar alle Badegewässer
sowie die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr mitzuteilen.
(2) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie sind bis spätestens 15.
Oktober jeden Jahres die Überwachungsergebnisse der vorangegangenen Badesaison
sowie eine Beschreibung der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich
der Gründe für die Aussetzung des Überwachungszeitplans nach § 3 Abs. 5
mitzuteilen.
(3) Die oberste Wasserbehörde legt für die Daten nach Abs. 1 und 2 das Format
und den Übermittlungsweg fest und veröffentlicht dies im Staatsanzeiger. Die
oberste Wasserbehörde liefert diese Daten an das für die Umsetzung der
Badegewässerrichtlinie zuständige Bundesministerium oder einer von ihm benannten
Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich
bis zum 1. Dezember für die vorangegangene Badesaison.
§ 14
Zuständigkeiten
(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den Gesundheitsämtern als Aufgabe
des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I
S. 659), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung
wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Wasseraufsicht nach dem Hessischen
Wassergesetz zu ergreifen sind, ist die zuständige Wasserbehörde vom
Gesundheitsamt zu informieren. Die Wasserbehörde trifft daraufhin die
notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.
§ 15
Kosten
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Badegewässers hat die Kosten für
1. die Überwachung nach § 3 Abs. 2,
2. die Untersuchungen nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und
§ 9 Abs. 1,
3. die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4, § 7 sowie § 9
Abs. 2 und
4. die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Verordnung
durch die Wasseraufsicht getroffen werden,
zu tragen.
§ 16
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Badegewässerverordnung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. 1999 I S. 3) wird
aufgehoben.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 15, der am Tage nach der
Verkündung in Kraft tritt, mit Wirkung
vom 24. März 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer
Kraft.

