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§ 1

Allgemeines


(1) Die Mitglieder der Forstausschüsse werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.


(2) Als Mitglied und Stellvertreter kann nur berufen werden, wer

1. seinen Hauptwohnsitz oder Waldbesitz in dem Gebiet hat, für das der Forstausschuß zuständig ist, oder in diesem Gebiet als Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft tätig ist,

2. als Gemeindevertreter wählbar ist.

Mitglieder und Stellvertreter sind abzuberufen, wenn diese Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind.


(3) Die in
§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes genannten Verbände und Gewerkschaften haben binnen sechs Wochen nach Aufforderung durch die Vorsitzenden der Forstausschüsse ihre Vertreter zu benennen.


(4) Der Vorsitzende des Ausschusses ist zugleich Vertreter des Staatswaldes.

     

 

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