aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 960,
GVBl. II 86-38 § 5
Vierte Verordnung zur Durchführung des Hessischen
Forstgesetzes
(Verordnung über die Erklärung zu Schutzwald, Bannwald und Erholungswald und die
Walderhaltungsabgabe)
Vom 18. Februar 1980
GVBl. I S. 96
Auf Grund des
§ 11 Abs. 5 Satz 3
und des
§ 70 des Hessischen
Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584) wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Anhörung des Landesforstausschusses
verordnet:
§ 1
Verordnung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald
(1) Vor der Entscheidung nach
§ 22
Abs. 1 und 2 und
§ 23 Abs. 1 des
Gesetzes hat die obere Forstbehörde neben den Trägern der Regionalplanung und den
betroffenen Waldbesitzern schriftlich oder mündlich zu hören:
1. die Gemeinden, deren Interessen durch die Erklärung berührt werden,
2. den Naturparkträger,
3. die untere Naturschutzbehörde,
4. bei Schutz- oder Bannwald die Eigentümer und Nutzungsberechtigten gefährdeter
Grundstücke, Gebäude oder Anlagen im Sinne des
§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes.
Bei der Ausweisung von Erholungswald kann für die betroffenen Waldbesitzer die
Anhörung dadurch erfolgen, daß der Entwurf der Erklärung mit einer Übersichtskarte,
aus der die Lage des Erholungswaldes hervorgeht, einen Monat lang bei der unteren
Forstbehörde und dem Gemeindevorstand öffentlich ausgelegt wird. Ort und Zeit der
Auslegung sind mit dem Hinweis ortsüblich bekanntzumachen, daß Einwendungen gegen die
Erklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegung bei der oberen Forstbehörde
erhoben werden können.
(2) Die Erklärung hat die Waldflächen sowie sonstige Flächen nach
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes, den
besonderen Zweck und gegebenenfalls die Auflagen zu bezeichnen. Bestandteil der
Erklärung ist eine Übersichtskarte, aus der die Lage des Schutz-, Bann- oder Erholungswaldes
hervorgeht.
(3) Die von der Erklärung betroffenen Grundeigentümer sind zu benachrichtigen, die
Eigentümer von Erholungswald jedoch nur, wenn die Erklärung mit Auflagen nach
§ 23 Abs. 3 des Gesetzes verbunden
ist.
(4) Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald ist in den Betriebsplänen oder -gutachten im
Sinne des
§ 19 des Gesetzes und
dem dazugehörigen Kartenwerk besonders kenntlich zu machen.
§ 2
Entschädigung
In einem Antrag auf Entschädigung sind Schäden oder Nachteile nach Art und Höhe unter
Beachtung des
§ 5 des Gesetzes
anzugeben und zu begründen, insbesondere inwieweit die Schäden durch die Erklärung zu
Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald verursacht werden.
§ 3
§ 4
Bemessung der Walderhaltungsabgabe
(1) Die für die Höhe der Walderhaltungsabgabe maßgebliche Schwere der Beeinträchtigung
bemißt sich nach der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden,
einschließlich des von der Rodung mittelbar betroffenen Waldes, der Größe und
räumlichen Lage der zu rodenden Fläche und der zu erwartenden Auswirkungen auf den
Naturhaushalt.
(2) Der Wert oder der Vorteil für den Verursacher sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit
bemessen sich nach der von der Rodung bewirkten Erhöhung des Bodenverkehrswertes und
sonstigem Vermögenszuwachs.
(3) Von dem Verfahren der Bemessung und von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann
abgesehen werden, wenn nach Lage des einzelnen Falles anzunehmen ist, daß der zu
erhebende Betrag voraussichtlich unter fünfhundert Euro liegen wird.
§ 5
Rahmensätze
(1) Für die Höhe der Walderhaltungsabgabe gilt folgender Rahmensatz:
1. Als Untergrenze die Kosten für eine nach forstlichen Gesichtspunkten mit
standortgerechten Baumarten zu begründende Kultur einschließlich ihrer Sicherung;
2. als Obergrenze die Kosten nach Nr. 1 zuzüglich durchschnittlicher Ankaufskosten
aufforstungsfähiger Grundstücke gleicher Größe im selben Naturraum.
(2) Bei Rodung von Waldflächen, die als Erholungswald ausgewiesen sind, kann die
Obergrenze nach Abs. 1 bis zum Zweifachen überschritten werden. Bei Rodung und
Umwandlung in eine andere Nutzungsart von Schutzwald soll die
Walderhaltungsabgabe das Dreifache und bei Rodung und Umwandlung in eine andere
Nutzungsart von Bannwald das Vierfache des Regelsatzes betragen.
§ 6
Zuständigkeit, Verfahren und Fälligkeit der
Walderhaltungsabgabe
(1) Die für die Genehmigung der Waldrodung zuständige Forstbehörde setzt die
Walderhaltungsabgabe fest.
(2) Die Walderhaltungsabgabe soll zusammen mit der Genehmigung zur Waldrodung festgesetzt
werden. Läßt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsgenehmigung die Höhe der
Walderhaltungsabgabe ausnahmsweise nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem
Grunde nach festzusetzen.
(3) Die Walderhaltungsabgabe wird von demjenigen geschuldet, dem die Genehmigung zur
Waldrodung erteilt wird. Die Waldrodungsgenehmigung ist unter der Bedingung der Zahlung
der festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Die Bedingung gilt mit Ablauf von
sechs Monaten nach Erteilung der Rodungsgenehmigung als nicht erfüllt.
(4) Der Zahlung der Walderhaltungsabgabe im Sinne von Abs. 3 steht die Vorweisung einer
selbstschuldnerisdien Bankbürgschaft gleich.
§ 7
Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe
(1) Die Walderhaltungsabgabe wird wie folgt verwendet:
1. Ankauf von Grundstücken mit dem Ziel, Aufforstungsflächen insbesondere in den
Gebieten zu schaffen, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil
anzustreben ist.
2. Erstaufforstung von Grundstücken in Gebieten, in denen aus landespflegerischen
Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist.
3. Zuschüsse zur Förderung von Neuaufforstungen, insbesondere in den Gebieten, in
denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist.
4. Förderung des freiwilligen Tausches von Flächen mit dem Ziel der Neuaufforstung in
den Gebieten, in denen aus landespflegerischen Gründen ein höherer Waldanteil
anzustreben ist.
5. Ankauf von Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald.
6. Rekultivierung von Landschaftsschäden zum Zwecke der Aufforstung, soweit eine
rechtliche Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht oder nicht durchsetzbar
ist.
(2) Über den Einsatz der Walderhaltungsabgabe wird im jeweiligen Landeshaushalt
beschlossen.
(3) Der Landesforstausschuß richtet einen Unterausschuß ein, der den Minister für
Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten über die Verwendung der
Walderhaltungsabgabe berät.
§ 8
Übergangsregelungen
(1) Die nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts ausgewiesenen Schon- und
Erholungswaldgebiete sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des
Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli
1978 vorliegen, von der oberen Forstbehörde als Schutz- oder Bannwald und Erholungswald
auszuweisen.
§ 9
§ 10
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.