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aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 120; GVBl. II 86-33 § 3

 

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut

Vom 20. August 1981
GVBl. I S. 295

Auf Grund des § 10 Abs. 4 und des § 22 Satz 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBl. I S. 158), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:


§ 1


Nach Landesrecht zuständige Stelle zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut ist

1. die obere Forstbehörde für

a) die Zulassung von Waldbeständen als Ausgangsmaterial nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und deren Eintragung in das Erntezulassungsregister nach § 9 Abs. 1 Nr. 1,

b) die Entgegennahme der Durchschrift des Begleitscheins nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und

c) die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 21 Satz 1;

2. die obere Forstbehörde in Kassel für die Zulassung von

a) Samenplantagen und deren Eintragung in ein Erntezulassungsregister und

b) Klonen und Mischungen von Klonen und deren Eintragung in ein Baumzuchtregister nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1;

3. die Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie für die Erstellung der Standortbeschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die Bestände liegen. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die ein amtliches Zeugnis beantragenden Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe oder deren Zweigbetriebe liegen.

 

§ 2


(1) Zuständige Behörde für die

1. Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 18 Abs. 1,

2. Überprüfung der technischen Einrichtungen nach § 18 Abs. 3,

3. Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 18 Abs. 4 Satz 1 und

4. Erteilung der Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 3, statt der Kontrollbücher andere entsprechende Unterlagen zu führen,

des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut ist die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe oder deren Zweigbetriebe liegen.


(2) Zuständige Überwachungsbehörde für die Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut ist die obere Forstbehörde. Für die Überwachung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und deren Zweigbetriebe ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die Betriebe liegen. Die Überwachungsbehörden können in Einzelfällen und auf Antrag von § 3 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung abweichende Regelungen zulassen.

 

§ 3


(1) Vermehrungsgut von allen dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegenden Baumarten ist nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten zu leiten.


(2) Für alle dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegenden Baumarten wird der Begleitschein, abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut, von dem staatlichen Forstamt ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Vermehrungsgut gewonnen wird. Für Vermehrungsgut, das in Körperschafts- oder Privatwaldungen mit eigenen Forstverwaltungsbeamten oder -angestellten gewonnen wird, stellt die Forstverwaltung der jeweiligen Waldungen den Begleitschein aus.


(3) Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt:

1. Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September,

2. Douglasien- und Weymouthskiefernzapfen vom 1. Oktober bis 31. Mai,

3. Zapfen aller übrigen im Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.


(4) Die Ernte von Vermehrungsgut ist nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erlaubt.

 

§ 4


(1) Der Gutachterausschuß zur Beratung bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut setzt sich zusammen aus

1. einem Vertreter der obersten Forstbehörde als Vorsitzendem,

2. einem Vertreter der oberen Forstbehörde, in deren Bezirk der Gutachterausschuß tätig wird,

3. einem Vertreter der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie,

4. einem Vertreter des nichtstaatlichen Waldbesitzes, welcher vom für Forsten zuständigen Minister auf Vorschlag des zuständigen Verbandes bestellt wird.


(2) Der Vorsitzende ruft den Gutachterausschuß nach Bedarf ein.

 

§ 5


Nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut ist die obere Forstbehörde.

 

§ 6


Soweit der Landesregierung nach § 22 Satz 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen übertragen sind öder übertragen werden, werden diese dem für Forsten zuständigen Minister eingeräumt.

 

§ 7


Aufgehoben werden:


1. ...

2. ...

3. ...

 

§ 8


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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