


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 330,
GVBl.
II 86-37 § 8
Verordnung über die Leistungen
des Landesbetriebes Hessen-Forst im Privatwald und die zu entrichtenden
Kostensätze
Vom 29. Oktober 2001
GVBl. I S. 458
Verkündet am 14. November 2001
Aufgrund des
§ 43 Abs. 5 und
§ 48 Abs. 2 des Hessischen
Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird verordnet:
§ 1
Leistungsumfang der allgemeinen Förderung durch den
Landesbetrieb Hessen-Forst
(1) Das Land Hessen unterstützt alle Waldbesitzer im Sinne des
§ 48 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes kostenfrei durch Rat, Anleitung, tätige Mithilfe und angewandte
Forschung bei der Bewirtschaftung des Waldes (allgemeine Förderung).
(2) Leistungen der allgemeinen Förderung sind:
1. Allgemeine Beratung der Waldbesitzer über forstliche
Fragestellungen durch Lehrveranstaltungen, Exkursionen und Fachvorträge,
2. Forstfachliche Weiterbildung der Waldbesitzer durch
Lehrveranstaltungen, Exkursionen, Fachvorträge und Schulungen im Rahmen
mobiler Waldbauernschulen,
3. Informationen über die Holzmarktlage,
4. Tätige Mithilfe bei der Bildung und Geschäftsführung
forstlicher Zusammenschlüsse,
5. Beratung bei der Beschaffung forstlicher
Betriebsmittel,
6. Beratung über finanzielle Fördermöglichkeiten,
7. Beratung bei forstrechtlichen Antragsverfahren.
§ 2
Leistungsumfang der forstbetrieblichen Betreuung durch den
Landesbetrieb Hessen-Forst
(1) Die forstbetriebliche Betreuung im Privatwald ist Teil der besonderen
Förderung im Sinne von
§ 48
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Sie ist, außer in Gemeinschaftswaldungen im Sinne
von
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes,
an den Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen dem Waldbesitzer und dem
Landesbetrieb Hessen-Forst gebunden.
(2) Leistungen der forstbetrieblichen Betreuung sind:
1. Mitwirkung bei der Aufstellung der mittelfristigen
Betriebspläne,
2. Sachgemäße und wirtschaftliche Umsetzung der
mittelfristigen Betriebspläne,
3. Aufstellung und Beratung der jährlichen
Wirtschaftsplanung,
4. Steuerung und Umsetzung der jährlichen
Wirtschaftsplanung,
5. Holzaushaltung, -aufnahme und -verkauf (außer
Vertragsschluss und Kassenwesen),
6. Erhebung und Aufbereitung betrieblicher Daten im
Auftrag des Waldeigentümers,
7. Wahrung gesetzlicher Verpflichtungen des
Waldeigentümers im Rahmen der Waldbewirtschaftung (Waldschutz,
Verkehrssicherung, Nachbarrechte, naturschutz- und wasserschutzrechtliche
Regelungen),
8. Mitwirkung bei der beruflichen Aus- und Fortbildung
von Betriebspersonal,
9. Finanzielle und betriebswirtschaftliche
Rechenschaftslegung gegenüber dem Waldeigentümer.
(3) Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit dem Waldbesitzer können zudem
folgende Leistungen Bestandteil der forstbetrieblichen Betreuung sein:
1 . Vergabe von Betriebsarbeiten,
2. Beschaffung von Verbrauchs- und Investitionsgütern
für betriebliche Zwecke,
3. Verkauf von Brennholz, Schmuckreisig,
Weihnachtsbäumen und anderen Forstprodukten.
§ 3
Sonderleistungen des Landesbetriebs Hessen-Forst
(1) Privaten Waldbesitzern gewährte Sonderleistungen sind Teil der besonderen
Förderung im Sinne von
§ 48
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Ihre Wahrnehmung setzt eine schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Hessen-Forst und dem Waldbesitzer
voraus.
(2) Sonderleistungen können sein:
1 . Einzelleistungen aus dem Katalog gemäß § 2 Abs. 2
(soweit kein entsprechender Betreuungsvertrag geschlossen wurde oder kein
gesetzlicher Auftrag besteht),
2. Mittelfristige Betriebsplanung des Forstbetriebes
oder entsprechende Teilarbeiten,
3. Gutachten und Beweissicherungen,
4. Planungsleistungen,
5. Einwerbung von Beschäftigungsaufträgen Dritter für
Personal-/Maschinenkapazitäten des Waldbesitzers,
6. Abschluss von Holzverkaufsverträgen und Abwicklung
der damit verbundenen Kassengeschäfte im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen
mit dem Waldbesitzer,
7. Beratung und Vorbereitung von Verträgen
(Liegenschaftstransfer, Gestattungen, Pachten, Arbeits- und Werkverträge),
8. Nettoentlohnung betrieblicher Arbeitskräfte,
9. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und
Projekten im Auftrag des Waldbesitzers,
10. Bau und Unterhaltung immobiler Einrichtungen.
§ 4
Kostenregelung für die forstbetriebliche Betreuung
(1) Für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 haben die Besitzer von Privatwaldungen
jährliche Kostenbeiträge zu entrichten, deren Höhe sich in Vonhundertsätzen
eines im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Eckwertes bemisst.
Dabei wird in Abhängigkeit von der Flächengröße des Betriebes je Hektar
Forstbetriebsfläche 0,1 vom Hundert des Eckwertes berechnet. Abweichend von Satz
2 wird für Betriebe ab 5 Hektar bis 50 Hektar Betriebsfläche ein pauschaler
Betrag von 5 vom Hundert und für Betriebe ab 1250 Hektar von 125 vom Hundert des
Eckwertes erhoben. Für Betriebe unter 5 Hektar Betriebsfläche werden keine
Beiträge erhoben.
(2) Der für den Gemeinschaftswald festgesetzte Eckwert wird auf den gesamten
Forstbetrieb bezogen und beinhaltet auch die Abgeltung der mittelfristigen
Forstbetriebsplanung.
§ 5
Kostenregelung für Sonderleistungen
Soweit Sonderleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht im Rahmen der forstbetrieblichen
Betreuung erbracht werden, sind die angefallenen Kosten zu erstatten. Für die
Erstattung des Arbeitsaufwands der Bediensteten ist der erforderliche
Zeitaufwand zu Grunde zu legen. Die Berechnung richtet sich nach den Sätzen und
Verfahrensweisen, die in den jeweils aktuellen Personalkostentabellen im
Staatsanzeiger (inklusive Arbeitsplatzkosten) für das Land Hessen veröffentlicht
sind. Zusätzlich angefallene Sachkosten sind auf den Rechnungen getrennt
auszuweisen und in Rechnung zu stellen.
§ 6
Aufhebung von Vorschriften
Die
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Kostenbeiträge
und die Förderung des Privatwaldes) vom 21. Juni 1979 (GVBl. I S. 187),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1998 (GVBl. I S. 393), wird
aufgehoben.
§ 7
Anpassung von Verträgen
Nach bisherigem Recht geschlossene Verträge über die Übernahme des
forsttechnischen Betriebs oder der forsttechnischen Leitung zwischen
Privatwaldbesitzern und dem Land Hessen sind dem Inhalt dieser Verordnung
anzupassen.
§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 außer Kraft.

