a) Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Nr.
1 und Abs. 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 sowie deren Eintragung
in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1,
b) Zuordnung der Zulassungseinheiten zu
Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2,
c) Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung
der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2,
d) Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate
nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2,
e) Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von
forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Abs. 1 und die Ausstellung amtlicher
Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der
Ausfuhr nach § 16 Abs. 2,
f) Überwachung und Vollzug der Anforderungen an
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17,
g) Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18,
h) Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3,
i) Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 23 Abs. 1 und 2, soweit hierfür nicht nach § 23 Abs. 4 die
Zuständigkeit der Bundesanstalt oder des Hauptzollamtes gegeben ist,
j) Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem
Vermehrungsgut mit der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 2,
a) Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von
forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs.1,
b) Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2,