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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 27, GVBl. II 86-39 § 3

 

Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz

Vom 11. April 2003
GVBl. I S. 120

 

Aufgrund

1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVB1. I S. 98),

2. des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. 1 S. 1658) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes ist:

1. die obere Forstbehörde für die

a) Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1,

b) Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2,

c) Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2,

d) Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2,

e) Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Abs. 1 und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2,

f) Überwachung und Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17,

g) Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18,

h) Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3,

i) Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2, soweit hierfür nicht nach § 23 Abs. 4 die Zuständigkeit der Bundesanstalt oder des Hauptzollamtes gegeben ist,

j) Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut mit der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 2,

2. die obere Forstbehörde in Kassel zusätzlich für die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, deren Zuordnung zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1,

3. die untere Forstbehörde für die

a) Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs.1,

b) Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2,

des Forstvermehrungsgutgesetzes.


(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die Erntebestände oder Saatgutquellen liegen, in den Fällen der Buchst. d bis g, i und j ist örtlich zuständig die obere Forstbehörde, in deren Bezirk die betroffenen Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe oder deren Zweigbetriebe liegen.

 

§ 2

 

§ 3


(1) Die
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 20. August 1981 (GVBl. I S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird aufgehoben.


(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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