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Die Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz wurde geändert durch:

bulletGesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26): § 22.

     

 

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