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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 27, GVBl. II 86-39 § 3

 

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

Vom 24. Juni 2003
GVBl. I S. 198


Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 11, April 2003 (GVBl. I S. 120) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Vermehrungsgut von allen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.


(2) Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt:

a) Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September,

b) Douglasienzapfen vom 1. Oktober bis 3 1. Mai,

c) Zapfen aller übrigen im Forstvermehrungsgutgesetz genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.

Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, auf Antrag abweichende Regelungen von Satz 1 zuzulassen, sofern die Vermischung oder Verwechslung mit nach dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugtem Vermehrungsgut ausgeschlossen werden kann.


(3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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