



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2008 I S. 27,
GVBl. II 86-39 § 3
Verordnung zur Durchführung des
Forstvermehrungsgutgesetzes
Vom 24. Juni 2003
GVBl. I S. 198
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl.
I S. 1658) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die nach Landesrecht
zuständige Stelle und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem
Forstvermehrungsgutgesetz vom 11, April 2003 (GVBl. I S. 120) wird verordnet:
§ 1
(1) Vermehrungsgut von allen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden
Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem
Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder
Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
(2) Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt:
a) Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September,
b) Douglasienzapfen vom 1. Oktober bis 3 1. Mai,
c) Zapfen aller übrigen im Forstvermehrungsgutgesetz
genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.
Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, auf Antrag
abweichende Regelungen von Satz 1 zuzulassen, sofern die Vermischung oder
Verwechslung mit nach dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugtem Vermehrungsgut
ausgeschlossen werden kann.
(3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder
Baumbesitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt
werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.


