


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2008 I S. 1071,
GVBl. II 86-40 § 4
Verordnung über die Aufnahme
und das Ausscheiden von Gemeindeforstbetrieben aus der fachlichen Betreuung
durch den Landesbetrieb Hessen-Forst
Vom 28. Oktober 2003
GVBl. I S. 321
Aufgrund des
§ 32 Abs. 2 Satz 3 und 4 des
Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S.
582) wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:
§ 1
(1) Gemeindeforstbetriebe können auf Antrag der Gemeinde gegenüber der oberen
Forstbehörde gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Forstgesetz aus der fachlichen
Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst ausscheiden. Der ausscheidende
Gemeindeforstbetrieb teilt in seinem Antrag den beabsichtigten Zeitpunkt des
Ausscheidens mit. Eine Durchschrift des Antrages erhält der Landesbetrieb
Hessen-Forst. Über den Antrag der Gemeinde ist spätestens vier Monate nach
Eingang unter Benennung aller abschließenden Bedingungen und Auflagen im
Einzelnen zu entscheiden.
(2) Soweit Gemeinden in ihrem Forstbetrieb Teilbetriebe gebildet haben, ist die
Antragstellung auch für einzelne Teilbetriebe möglich.
§ 2
(1) Die ausscheidende Gemeinde hat der oberen Forstbehörde mitzuteilen, welche
forstlichen Fachkräfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Hessisches Forstgesetz den
Forstbetrieb nach dem Ausscheiden bewirtschaften. Diese Mitteilung ist dem in §
1 genannten Antrag spätestens ein halbes Jahr vor dem Ausscheiden nachzureichen.
(2) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinde, den betroffenen
Bediensteten und dem Landesbetrieb Hessen-Forst ist die Übernahme staatlichen
Forstpersonals möglich.
(3) Der Landesbetrieb Hessen-Forst trägt die bis zum Ausscheiden des staatlichen
Forstpersonales erworbenen Versorgungslasten gemäß § 107
Beamtenversorgungsgesetz. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Personals durch die
Gemeinde sind diese durch den Gemeindewaldbesitzer zu erbringen. Gleiches gilt
bei einer eventuellen Nachversicherung von ausscheidenden Beamten.
(4) Notwendige Aufwendungen, die der Landesbetrieb Hessen-Forst im Hinblick auf
eine dauerhafte staatliche Betreuung im Einvernehmen mit der betreuten Gemeinde
getätigt hat, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu erstatten. Im Einzelnen können
dies anteilige Aufwendungen für Forsteinrichtungsarbeiten, die nach dem 1.
Januar 2001 erstellt wurden, soweit diese auf die Restlaufzeit nach dem
Zeitpunkt des Ausscheidens entfallen, und Investitionen an Forstdienstgehöften
oder anderen Gebäuden, die von der Gemeinde übernommen werden, sein.
(5) Diensteinrichtungen des Landes, die zum Zeitpunkt der Übernahme zur
Aufrechterhaltung des Dienstgeschäftes vorgehalten sind, können gegen Erstattung
des Verkehrswertes abgegeben werden.
§ 3
(1) Die ausscheidende Gemeinde und der Landesbetrieb Hessen-Forst vereinbaren
die notwendigen Einzelheiten über das Ausscheiden und legen den Zeitpunkt fest.
(2) Die Vereinbarung wird von der oberen Forstbehörde in den
Genehmigungsbescheid aufgenommen. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen der
Gemeinde und dem Landesbetrieb Hessen-Forst, so entscheidet die obere
Forstbehörde im Benehmen mit den Beteiligten.
(3) Zum Zeitpunkt des Ausscheidens übergibt der Landesbetrieb Hessen-Forst der
Gemeinde alle betrieblichen Unterlagen.
§ 4
(1) Gemeinden können auf Antrag gegenüber der oberen Forstbehörde wieder in die
staatliche Beförsterung aufgenommen werden.
(2) Der Antrag hat den Aufnahmezeitpunkt zu enthalten. Über den Antrag
entscheidet die obere Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb
Hessen-Forst.
(3) Eine Verpflichtung zur Übernahme von kommunalem Forstpersonal und
Diensteinrichtungen durch den Landesbetrieb Hessen-Forst besteht nicht.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

