


Verordnung über Forstausschüsse
Vom 14. Juli 2006
GVBl. I S. 437
Aufgrund des
§ 50 Abs. 6 des Hessischen Forstgesetzes in
der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird nach Anhörung des
Landesforstausschusses verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Forstausschüsse werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes
in den Forstausschuss zu berufende Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter zu berufen.
(2) Als Mitglied und Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur berufen
werden, wer
1. seinen Hauptwohnsitz oder Waldbesitz in dem Gebiet
hat, für das der Forstausschuss zuständig ist, oder in diesem Gebiet als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft tätig ist,
2. als Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter
wählbar ist.
Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
sind abzuberufen, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind.
(3) Die in § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Hessischen Forstgesetzes genannten
Verbände und Gewerkschaften haben binnen sechs Wochen nach Aufforderung durch
die Vorsitzenden der Forstausschüsse ihre Vertreterinnen und Vertreter zu
benennen. Soweit diese von ihrem Vorschlagsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch
machen, kann die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Forstbehörde die
fehlenden Mitglieder für die in Satz 1 bezeichneten Verbände und Gewerkschaften
berufen.
§ 2
Beschlussfassung,
Geschäftsführung
(1) Die Forstausschüsse sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr
als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder
ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Ausschuss nach
Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
einberufen ist. Bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich
hinzuweisen.
(2) Die Beschlüsse der Forstausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.
(3) Die Forstausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. In dieser kann
geregelt werden, wie oft der Forstausschuss zusammenzutreten hat und ob
Beschlüsse in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden können.
§ 3
Reisekosten
(1) Die im Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich des
Hessischen
Reisekostengesetzes beschäftigten Mitglieder der Forstausschüsse erhalten
Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen. Den übrigen Ausschussmitgliedern
werden die Reisekosten in entsprechender Anwendung des
Hessischen
Reisekostengesetzes nach Reisekostenstufe 1 erstattet.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Beschäftigte des Landes sind,
wird außer Reisekostenvergütung nach Abs. 1 der nachgewiesene Verdienstausfall
ersetzt. Er ist zusammen mit der Reisekostenvergütung anzufordern.
(3) Ausschussmitglieder, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind,
erhalten neben den zu erstattenden Reisekosten nach Abs. 1 für Zeitversäumnis
und entgangenen Arbeitsverdienst eine Entschädigung, soweit eine solche nicht
von anderer Seite gewährt wird; die Höhe der Entschädigung wird durch
Verwaltungsvorschrift festgesetzt.
§ 4
Forstamtsausschüsse
(1) Für den Staatswald, den Körperschaftswald und den Privatwald werden für je
angefangene 4 000 Hektar Waldfläche jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
berufen, die Zahl der Mitglieder wird dabei jeweils auf höchstens drei begrenzt.
Für den Staatswald sind Mitglied die Leiterin oder der Leiter des Forstamts
kraft Amtes sowie bis zu zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Forstamts.
(2) Beträgt die Zahl der Besitzerinnen und Besitzer von Körperschaftswaldungen
innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als zehn, wird für den Körperschaftswald
zusätzlich eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter in den
Forstamtsausschuss berufen. Beträgt die Zahl der privaten Waldbesitzerinnen und
Waldbesitzer innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als 1 500, wird für den
Privatwald zusätzlich ebenfalls eine weitere Vertreterin oder ein weiterer
Vertreter berufen.
(3) Ein Drittel der Mitglieder der Forstamtsausschüsse sollen Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer sein, dabei ist auf eine ganze Zahl abzurunden. Mindestens
jedoch sind zwei Mitglieder als Vertreter für die Arbeitnehmerschaft zu berufen,
davon entfallen auf den Staats- und den Körperschaftswald je ein Mitglied. Sie
werden auf die Quote der jeweiligen Besitzart angerechnet.
(4) Im Bereich eines Nationalparks wird kein Forstamtsausschuss gebildet.
(5) Maßgebend für die Zahl der zu berufenden Vertreterinnen oder Vertreter der
einzelnen Waldeigentumsarten sind der Waldflächenbestand und die Zahl der
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer am 1. Januar des Jahres, in dem der
Forstausschuss berufen wird.
§ 5
Übergangsbestimmung
Die nach bisherigem Recht berufenen Ausschüsse bleiben bis zum Ablauf ihrer
jeweiligen Amtsperiode im Amt.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über
Forstausschüsse vom 7. Juni 1979 (GVBl. I S. 149), geändert durch Gesetz vom
29. März 1988 (GVBl. I S. 130), wird aufgehoben.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

