


Verordnung über die Leistungen
der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze
Vom 1. Juni 2007
GVBl. I S. 330
Aufgrund des § 35 Abs. 5 und
des § 40 Abs. 2 des Hessischen
Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird
verordnet:
§ 1
Allgemeine Förderung
(1) Zielsetzung der allgemeinen Förderung ist, die Waldbesitzerinnen und
Waldbesitzer in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen Potenziale der
Wälder selbstverantwortlich zu nutzen. Darüber hinaus soll ihre Bereitschaft
unterstützt werden, durch forstliche Zusammenschlüsse die Bewirtschaftung der
angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu
verbessern.
(2) Die allgemeine Förderung erfolgt kostenfrei gegenüber allen
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie forstwirtschaftlichen
Zusammenschlüssen. Forstliche Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind
die Forstbetriebsvereinigungen nach § 43 des Hessischen Forstgesetzes und die
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach dem Dritten Kapitel des
Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3) Die allgemeine Förderung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst umfasst
1. die allgemeine Beratung über forstliche
Fragestellungen durch Exkursions-, Lehrveranstaltungs- oder Vortragsangebote
der forstlichen Dienststellen des Landes,
2. die forstfachliche Aus- und Weiterbildung durch die
Mobilen Waldbauernschulen,
3. Informationen über die Holzmarktlage,
4. die Beratung bei der Beschaffung forstlicher
Betriebsmittel,
5. die Beratung über finanzielle Fördermöglichkeiten,
6. Informationen zu forstrechtlichen Antragsverfahren,
7. die tätige Mithilfe bei der Bildung forstlicher
Zusammenschlüsse bis zur förmlichen Anerkennung.
§ 2
Besondere Förderung
(1) Die besondere Förderung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach
§ 40 Abs. 1 Satz 2 des
Hessischen Forstgesetzes erfolgt durch forstbetriebliche Betreuung nach § 3
oder durch Sonderleistungen nach § 4. Diese Leistungen können auch nebeneinander
in Anspruch genommen werden.
(2) Die besondere Förderung erfolgt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer. Sie kann auch mit forstlichen
Zusammenschlüssen vereinbart werden.
§ 3
Forstbetriebliche Betreuung
Die forstbetriebliche Betreuung umfasst
1. die Mitwirkung bei der Aufstellung der
mittelfristigen Betriebspläne,
2. die sachgemäße und wirtschaftliche Umsetzung der
mittelfristigen Betriebspläne,
3. die Aufstellung und Beratung der jährlichen
Wirtschaftsplanung,
4. die Steuerung und Umsetzung der jährlichen
Wirtschaftsplanung, einschließlich forstlicher Nebennutzungen,
5. die Holzaushaltung, -aufnahme und
Verkaufsvorbereitung einschließlich der Walddatenerfassung (außer
Vertragsabschluss sowie Rechnungstellung und Kassenwesen einschließlich
Abwicklung über automatisierte Verfahren),
6. die Erhebung und Aufbereitung betrieblicher Daten
im Auftrag der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers,
7. die Durchführung von Maßnahmen zur Wahrung
gesetzlicher Verpflichtungen der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers im
Rahmen der Waldbewirtschaftung (insbesondere Waldschutz, Verkehrssicherung,
Nachbarrechte, naturschutz- und wasserschutzrechtliche Regelungen),
8. die Mitwirkung bei der beruflichen Aus- und
Fortbildung von Betriebspersonal,
9. die finanzielle und betriebswirtschaftliche
Rechenschaftslegung gegenüber der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer sowie
die fachliche Prüfung von Arbeitsleistungen und von Unternehmereinsätzen im
Forstbetrieb mit Unterstützung bei der Abrechnung von Lohnunternehmen,
10. Aufsichtsmaßnahmen der verantwortlichen Person im
Sinne von § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl.
I S. 1658), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407).
§ 4
Sonderleistungen
Sonderleistungen sind insbesondere
1. Einzelleistungen der forstbetrieblichen Betreuung
nach § 3, soweit darüber keine vertragliche Vereinbarung vorliegt,
2. die mittelfristige Betriebsplanung des
Forstbetriebs,
3. Gutachten und Beweissicherungen,
4. Planungsleistungen, die über die Wirtschaftspläne
hinausgehen,
5. die Einwerbung von Beschäftigungsaufträgen Dritter
für Personal- und Maschinenkapazitäten der Waldbesitzerin oder des
Waldbesitzers oder des forstlichen Zusammenschlusses,
6. die Nettoentlohnung betrieblicher Arbeitskräfte,
7. der Abschluss von Holzverkaufsverträgen und die
Abwicklung der damit verbundenen Kassengeschäfte im Rahmen vertraglicher
Vereinbarungen mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer
(Vertragsabschluss sowie Rechnungstellung und Kassenwesen einschließlich
Abwicklung über automatisierte Verfahren),
8. die Beratung und Vorbereitung von Verträgen
(Liegenschaftstransfer, Gestattungen, Pachten, Arbeits- und Werkverträge),
9. die Organisation und Durchführung von betrieblichen
Veranstaltungen und Projekten im Wald im Auftrag der Waldbesitzerin oder des
Waldbesitzers oder des forstlichen Zusammenschlusses,
10. die Mitwirkung bei Bau und Unterhaltung immobiler
Einrichtungen,
11. die Geschäftsführung,
12. Aufgaben einer Geschäftsstelle.
§ 5
Kostenbeiträge für die
forstbetriebliche Betreuung
(1) Für die forstbetriebliche Betreuung nach § 3 ist mit den Waldbesitzerinnen
und Waldbesitzern ein jährlicher Kostenbeitrag in Höhe von ein Promille eines
von der obersten Forstbehörde festgesetzten und im Staatsanzeiger für das Land
Hessen veröffentlichten Eckwerts je ha Forstbetriebsfläche zu vereinbaren. Davon
abweichend ist für Betriebe ab 5 ha bis 50 ha Forstbetriebsfläche eine Pauschale
in Höhe von 5 vom Hundert des Eckwerts und für Betriebe ab 1 250 ha in Höhe von
125 vom Hundert des Eckwerts zu vereinbaren. Für Betriebe unter 5 ha
Betriebsfläche werden keine Beiträge erhoben.
(2) Mit forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist eine angemessene
Kostenpauschale zu vereinbaren. Dabei sind Leistungen aufgrund vorhandener
vertraglicher oder gesetzlicher Betreuungsverhältnisse mit einzelnen
Mitgliedsbetrieben zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Kostenvorteile für
den Landesbetrieb Hessen-Forst, die sich aus der Zusammenarbeit der
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im Zusammenschluss ergeben, in die Berechnung
einzubeziehen.
(3) Kostenbeiträge werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt.
§ 6
Kostenbeiträge für
Sonderleistungen
(1) Den Kostenbeiträgen, die für Sonderleistungen nach § 4 zu vereinbaren sind,
ist eine Kalkulation zugrunde zu legen, die die tatsächlichen Personal- und
Sachkosten des Landesbetriebs Hessen-Forst abdeckt.
(2) Für Vereinbarungen über Sonderleistungen mit forstlichen Zusammenschlüssen
gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7
Sonderregelungen für
Gemeinschaftswaldungen
(1) Die Ausübung des forsttechnischen Betriebs nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des
Hessischen Forstgesetzes in der bis zum 7. Dezember 2006 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Hessischen Forstgesetzes in Gemeinschaftswaldungen nach
§ 3 Abs. 2 des Hessischen
Forstgesetzes bleibt unberührt. Hierfür erhebt der Landesbetrieb
Hessen-Forst gegenüber den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern einen
Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 5 Abs. 1.
(2) Die forstbetriebliche Betreuung von Gemeinschaftswaldungen umfasst über die
Leistungen des § 3 Nr. 1 hinaus auch die Aufstellung der mittelfristigen
Betriebspläne. Hierfür wird nach § 5 Abs. 1 ein gesonderter Eckwert festgesetzt.
(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Gesamtforstbetriebsfläche
zugrunde zu legen ist.
§ 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Verordnung über die Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst im Privatwald
und die zu entrichtenden Kostensätze vom 29. Oktober 2001 (GVBl. I S. 458)
wird aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

