... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Walderhaltungsabgabe

Vom 19. Dezember 2007
GVBl. I S. 960

 

Aufgrund des § 12 Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

 

§ 1

Grundsatz


Eine Walderhaltungsabgabe ist festzusetzen, soweit eine Ersatzaufforstung nach § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5, des Hessischen Forstgesetzes nicht möglich ist.

 

§ 2

Zuständigkeit, Verfahren


(1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der für die Genehmigung der Rodung und Waldumwandlung (Rodungsgenehmigung) zuständigen Behörde festgesetzt.


(2) Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Rodungsgenehmigung festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Sie ist unter der Bedingung der Zahlung der festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Lässt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen.


(3) Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.


(4) Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der nach § 3 zu erhebende Betrag unter 500 Euro liegen wird.

 

§ 3

Bemessung der Walderhaltungsabgabe


(1) Die Walderhaltungsabgabe ist vorbehaltlich von Abs. 3 bis 6 nach den nach Maßgabe von Abs. 2 zu ermittelnden Grunderwerbskosten für eine Fläche gleicher Größe in der betroffenen Gemarkung zuzüglich durchschnittlicher Kulturkosten in Höhe von einem Euro je Quadratmeter zu erheben.


(2) Als Grunderwerbskosten ist der aktuelle Bodenpreis für landwirtschaftliche Nutzfläche in der betroffenen Gemarkung nach der Bodenpreisübersicht des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation festzulegen. Lässt sich aus der Preisübersicht kein Bodenpreis ermitteln, so ist derjenige einer Nachbargemarkung heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist. Ist das nicht möglich, so ist ein Bodenpreis in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes zu erheben.


(3) Übersteigt der wirtschaftliche Wert oder Vorteil der beabsichtigten Nutzung nach der Rodung und Umwandlung des Waldes den Betrag nach Abs. 1 um wenigstens 80 vom Hundert, so ist ein Aufschlag in Höhe von fünf vom Hundert des wirtschaftlichen Wertes oder Vorteils zu erheben.


(4) Die Walderhaltungsabgabe kann bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn als Erholungswald ausgewiesene Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. War der Wald als Schutzwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des dreifachen, war der Wald als Bannwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des vierfachen Betrages nach Abs. 1 bis 3 erhoben werden.


(5) Außer in den Fällen von Abs. 4 kann der nach Abs. 1 bis 3 festzusetzende Betrag im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 15 vom Hundert erhöht werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen.


(6) Ist die nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 zu erhebende Walderhaltungsabgabe dem Verursacher wirtschaftlich nicht zumutbar, so kann sie bis auf einen Betrag von 0,40 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes abgesenkt werden.

 

§ 4

Verwendung und Verwaltung der Walderhaltungsabgabe


(1) Die Walderhaltungsabgabe ist zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen einzusetzen und wird im Einzelnen wie folgt verwendet:

1. Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung,

2. Erstaufforstung von Grundstücken sowie deren waldbauliche Sicherung,

3. Grunderwerb zum Zweck des freiwilligen Tausches von Flächen mit dem Ziel der Erstaufforstung,

4. Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Waldfunktionen, soweit dies über die Grundpflichten nach § 6 des Hessischen Forstgesetzes im Einzelfall hinausgeht, insbesondere auch Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der besonderen Waldfunktionen von ausgewiesenem Schutzwald, Bannwald oder von Wald in Gebieten nach § 32 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), (Natura-2000-Gebiete),

5. Ankauf von Schutzwald oder Bannwald sowie Ankauf von Wald oder von Grundstücken in Natura 2000-Gebieten durch das Land zur Durchführung oder Sicherstellung von Maßnahmen nach Nr. 1 bis 4,

6. Rekultivierung zu Wald und Wiederaufforstung von Landschaftsschäden, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, und

7. Zuschüsse für Waldschutzmaßnahmen und Maßnahmen der Wiederbewaldung nach abiotischen oder biotischen Kalamitäten.


(2) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch das für das Forstwesen zuständige Ministerium bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht nicht. Bei einer Stiftung nach § 12 Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Forstgesetzes können Mittel aus der Walderhaltungsabgabe unmittelbar dem Stiftungskapital zugeführt werden.


(3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, soweit sie bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.


(4) Über den Einsatz der Mittel aus der Walderhaltungsabgabe wird nach Maßgabe des Landeshaushalts entschieden.

 

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes vom 18. Februar 1980 (GVBl. I. S. 96) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 808), wird aufgehoben.

 

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen