


Verordnung über die
Walderhaltungsabgabe
Vom 19. Dezember 2007
GVBl. I S. 960
Aufgrund des
§ 12 Abs. 5 Satz 4 des
Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S.
582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), wird
im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Anhörung des
Landesforstausschusses verordnet:
§ 1
Grundsatz
Eine Walderhaltungsabgabe ist festzusetzen, soweit eine Ersatzaufforstung nach
§ 12 Abs. 3, auch in
Verbindung mit § 22 Abs. 5, des
Hessischen Forstgesetzes nicht möglich ist.
§ 2
Zuständigkeit, Verfahren
(1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der für die Genehmigung der Rodung und
Waldumwandlung (Rodungsgenehmigung) zuständigen Behörde festgesetzt.
(2) Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Rodungsgenehmigung festzusetzen und
zugunsten des Landes zu erheben. Sie ist unter der Bedingung der Zahlung der
festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Lässt sich zum Zeitpunkt der
Erteilung der Rodungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder
nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen.
(3) Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über
einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der
Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen
entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.
(4) Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn
anzunehmen ist, dass der nach § 3 zu erhebende Betrag unter 500 Euro liegen
wird.
§ 3
Bemessung der
Walderhaltungsabgabe
(1) Die Walderhaltungsabgabe ist vorbehaltlich von Abs. 3 bis 6 nach den nach
Maßgabe von Abs. 2 zu ermittelnden Grunderwerbskosten für eine Fläche gleicher
Größe in der betroffenen Gemarkung zuzüglich durchschnittlicher Kulturkosten in
Höhe von einem Euro je Quadratmeter zu erheben.
(2) Als Grunderwerbskosten ist der aktuelle Bodenpreis für landwirtschaftliche
Nutzfläche in der betroffenen Gemarkung nach der Bodenpreisübersicht des
Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation festzulegen. Lässt
sich aus der Preisübersicht kein Bodenpreis ermitteln, so ist derjenige einer
Nachbargemarkung heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für
die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist. Ist das nicht möglich, so ist
ein Bodenpreis in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter zu rodenden und
umzuwandelnden Waldes zu erheben.
(3) Übersteigt der wirtschaftliche Wert oder Vorteil der beabsichtigten Nutzung
nach der Rodung und Umwandlung des Waldes den Betrag nach Abs. 1 um wenigstens
80 vom Hundert, so ist ein Aufschlag in Höhe von fünf vom Hundert des
wirtschaftlichen Wertes oder Vorteils zu erheben.
(4) Die Walderhaltungsabgabe kann bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1
bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn als Erholungswald ausgewiesene
Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. War der
Wald als Schutzwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des dreifachen, war der Wald
als Bannwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des vierfachen Betrages nach Abs. 1
bis 3 erhoben werden.
(5) Außer in den Fällen von Abs. 4 kann der nach Abs. 1 bis 3 festzusetzende
Betrag im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung
einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 15 vom Hundert erhöht werden. Die
Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der
Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen
Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen.
(6) Ist die nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 zu erhebende Walderhaltungsabgabe dem
Verursacher wirtschaftlich nicht zumutbar, so kann sie bis auf einen Betrag von
0,40 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes abgesenkt
werden.
§ 4
Verwendung und Verwaltung der
Walderhaltungsabgabe
(1) Die Walderhaltungsabgabe ist zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes
einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen
einzusetzen und wird im Einzelnen wie folgt verwendet:
1. Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung,
2. Erstaufforstung von Grundstücken sowie deren
waldbauliche Sicherung,
3. Grunderwerb zum Zweck des freiwilligen Tausches von
Flächen mit dem Ziel der Erstaufforstung,
4. Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der
Waldfunktionen, soweit dies über die Grundpflichten nach
§ 6 des Hessischen
Forstgesetzes im Einzelfall hinausgeht, insbesondere auch Maßnahmen zur
Stabilisierung und Verbesserung der besonderen Waldfunktionen von
ausgewiesenem Schutzwald, Bannwald oder von Wald in Gebieten nach
§ 32 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006
(GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl.
I S. 851), (Natura-2000-Gebiete),
5. Ankauf von Schutzwald oder Bannwald sowie Ankauf
von Wald oder von Grundstücken in Natura 2000-Gebieten durch das Land zur
Durchführung oder Sicherstellung von Maßnahmen nach Nr. 1 bis 4,
6. Rekultivierung zu Wald und Wiederaufforstung von
Landschaftsschäden, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter nicht
besteht oder nicht durchsetzbar ist, und
7. Zuschüsse für Waldschutzmaßnahmen und Maßnahmen der
Wiederbewaldung nach abiotischen oder biotischen Kalamitäten.
(2) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch das für das
Forstwesen zuständige Ministerium bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf
Gewährung dieser Mittel besteht nicht. Bei einer Stiftung nach § 12 Abs. 5 Satz
3 des Hessischen Forstgesetzes können Mittel aus der Walderhaltungsabgabe
unmittelbar dem Stiftungskapital zugeführt werden.
(3) Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt
werden, soweit sie bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder bei
denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.
(4) Über den Einsatz der Mittel aus der Walderhaltungsabgabe wird nach Maßgabe
des Landeshaushalts entschieden.
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vierte Verordnung zur
Durchführung des Hessischen Forstgesetzes vom 18. Februar 1980 (GVBl. I. S.
96) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 808),
wird aufgehoben.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

