


Verordnung zur Durchführung des
Forstvermehrungsgutgesetzes und zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen
Stelle
Vom 18. Februar 2008
GVBl. I S. 27
Aufgrund
1. des
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April
1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S.
510),
2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung,
3. des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 22 der Delegationsverordnung vom
12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859)
verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) zur Durchführung des
Forstvermehrungsgutgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
das Regierungspräsidium als obere Forstbehörde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Landesstelle
1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung
von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in den Fällen des § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3, dessen Zuordnung zu Herkunftsgebieten nach §
5 Abs. 2 sowie dessen Eintragung in das Register über zugelassenes
Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1,
2. das Forstamt als untere Forstbehörde für die
a) Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung
von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 Satz 2,
b) Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs.
2 Satz 1.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 ist mit Ausnahme der Fälle des § 23
Abs. 4 das Regierungspräsidium.
§ 2
(1) Vermehrungsgut von allen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden
Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem
Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder
Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
(2) Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt:
a) Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September,
b) Douglasienzapfen vom 1. Oktober bis 31. Mai,
c) Zapfen aller übrigen im Forstvermehrungsgutgesetz
genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.
Die oberen Forstbehörden können auf Antrag von Satz 1
abweichende Erntezeiten zulassen, sofern die Vermischung oder Verwechslung mit
nach Forstvermehrungsgutgesetz erzeugtem Vermehrungsgut ausgeschlossen werden
kann.
(3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder
Baumbesitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt
werden.
§ 3
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung
über die nach Landesrecht zuständige Stelle und zur Übertragung einer
Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 11. April 2003
(GVBl. I S. 120) , geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I
S. 859),
2. die
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 24. Juni
2003 (GVBl. I S. 198) .
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

