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Verordnung über das Ausscheiden von Gemeindeforstbetrieben aus der staatlichen Betreuung und deren Wiederaufnahme

Vom 15. Dezember 2008
GVBl. I S. 1071

 

Aufgrund des § 32 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), wird nach Anhörung des Landesforstausschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Forstgesetzes verordnet:

 

§ 1

Allgemeine Bestimmungen


(1) Für das Ausscheiden eines Gemeindeforstbetriebes nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes muss die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes sichergestellt sein.


(2) Der Antrag ist bei der oberen Forstbehörde zu stellen. Eine Ausfertigung des Antrages ist dem Landesbetrieb Hessen-Forst zu übersenden. In dem Antrag ist

1. der beabsichtigte Zeitpunkt des Ausscheidens anzugeben,

2. die Sicherstellung der Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes darzulegen und

3. mitzuteilen, ob und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung nach Abs. 4 mit dem Landesbetrieb Hessen-Forst beabsichtigt ist.


(3) Über den Antrag hat die obere Forstbehörde spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Zulassung des Ausscheidens kann mit der Bedingung versehen werden, dass die Gemeinde die Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Forstgesetzes nachweist.


(4) Eine Gemeinde und der Landesbetrieb Hessen Forst können im Hinblick auf das beabsichtigte Ausscheiden eines Gemeindeforstbetriebs eine Vereinbarung schließen

1. zur Übernahme von staatlichem Forstpersonal mit dessen Zustimmung und

2. zur Übereignung von Diensteinrichtungen und Arbeitsmitteln des Landes gegen die Erstattung des Verkehrswertes.

Enthält eine Vereinbarung nach Satz 1 die Übernahme von staatlichem Forstpersonal, ist sie zusammen mit den Zustimmungserklärungen der Bediensteten der oberen Forstbehörde spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Ausscheidens vorzulegen.

 

§ 2

Ausscheiden mit verkürzter Übergangszeit


(1) In den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Forstgesetzes muss eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen werden, in der auch der Tag der Übernahme des staatlichen Forstpersonals anzugeben ist. Die Vereinbarung und die Zustimmungserklärungen der Bediensteten sind zusammen mit dem Antrag der oberen Forstbehörde vorzulegen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Ausscheidens zu stellen.


(2) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so kann die obere Forstbehörde ein verkürztes Ausscheiden zulassen, wenn anderweitig eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet ist und dem Land keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

 

§ 3

Wiederaufnahme


(1) In dem Antrag auf Wiederaufnahme in die staatliche Betreuung nach § 32 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Forstgesetzes an die obere Forstbehörde ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Betreuung wieder aufgenommen werden soll. Über den Antrag entscheidet die obere Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb Hessen-Forst.


(2) Eine Verpflichtung zur Übernahme von Forstpersonal und Diensteinrichtungen der Gemeinde durch den Landesbetrieb Hessen-Forst besteht nicht. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Verordnung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Gemeindeforstbetrieben aus der fachlichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst vom 28. Oktober 2003 (GVBl. I S. 321) wird aufgehoben.

 

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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