


Verordnung über das Ausscheiden
von Gemeindeforstbetrieben aus der staatlichen Betreuung und deren
Wiederaufnahme
Vom 15. Dezember 2008
GVBl. I S. 1071
Aufgrund des
§ 32 Abs. 2 Satz 3 und 4 des
Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S.
582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), wird
nach Anhörung des Landesforstausschusses nach
§ 51 Abs. 1 Satz 3 des
Hessischen Forstgesetzes verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für das Ausscheiden eines Gemeindeforstbetriebes nach
§ 32 Abs. 2 Satz 1 des
Hessischen Forstgesetzes muss die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung durch
forstliche Fachkräfte im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des
Hessischen Forstgesetzes sichergestellt sein.
(2) Der Antrag ist bei der oberen Forstbehörde zu stellen. Eine Ausfertigung des
Antrages ist dem Landesbetrieb Hessen-Forst zu übersenden. In dem Antrag ist
1. der beabsichtigte Zeitpunkt des Ausscheidens
anzugeben,
2. die Sicherstellung der Bewirtschaftung durch
forstliche Fachkräfte im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des
Hessischen Forstgesetzes darzulegen und
3. mitzuteilen, ob und mit welchem Inhalt eine
Vereinbarung nach Abs. 4 mit dem Landesbetrieb Hessen-Forst beabsichtigt
ist.
(3) Über den Antrag hat die obere Forstbehörde spätestens vier Monate nach
Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Zulassung des
Ausscheidens kann mit der Bedingung versehen werden, dass die Gemeinde die
Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des
Hessischen Forstgesetzes nachweist.
(4) Eine Gemeinde und der Landesbetrieb Hessen Forst können im Hinblick auf das
beabsichtigte Ausscheiden eines Gemeindeforstbetriebs eine Vereinbarung
schließen
1. zur Übernahme von staatlichem Forstpersonal mit
dessen Zustimmung und
2. zur Übereignung von Diensteinrichtungen und
Arbeitsmitteln des Landes gegen die Erstattung des Verkehrswertes.
Enthält eine Vereinbarung nach Satz 1 die Übernahme von
staatlichem Forstpersonal, ist sie zusammen mit den Zustimmungserklärungen der
Bediensteten der oberen Forstbehörde spätestens sechs Monate vor dem
beabsichtigten Zeitpunkt des Ausscheidens vorzulegen.
§ 2
Ausscheiden mit verkürzter
Übergangszeit
(1) In den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Forstgesetzes muss eine
Vereinbarung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen werden, in der auch der Tag
der Übernahme des staatlichen Forstpersonals anzugeben ist. Die Vereinbarung und
die Zustimmungserklärungen der Bediensteten sind zusammen mit dem Antrag der
oberen Forstbehörde vorzulegen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem
beabsichtigten Zeitpunkt des Ausscheidens zu stellen.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig zustande,
so kann die obere Forstbehörde ein verkürztes Ausscheiden zulassen, wenn
anderweitig eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet ist und
dem Land keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
§ 3
Wiederaufnahme
(1) In dem Antrag auf Wiederaufnahme in die staatliche Betreuung nach
§ 32 Abs. 2 Satz 4 des
Hessischen Forstgesetzes an die obere Forstbehörde ist der Zeitpunkt
anzugeben, zu dem die Betreuung wieder aufgenommen werden soll. Über den Antrag
entscheidet die obere Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb
Hessen-Forst.
(2) Eine Verpflichtung zur Übernahme von Forstpersonal und Diensteinrichtungen
der Gemeinde durch den Landesbetrieb Hessen-Forst besteht nicht. § 1 Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Aufnahme
und das Ausscheiden von Gemeindeforstbetrieben aus der fachlichen Betreuung
durch den Landesbetrieb Hessen-Forst vom 28. Oktober 2003 (GVBl. I S. 321)
wird aufgehoben.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

