Gesetz über die Verwaltung der Interessenten-,
Gemeinde-, Korporations- und Stiftswaldungen
Vom 28. März 1929
Wald. Reg.Bl. S. 95
(§§ 1 bis 11)
§ 12
Die Forsten des nach § 6 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Waldeck über die
Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 179) zu
bildenden Zweckverbandes nebst zugehörigen Gehöften und Ländereien werden vom
Preußischen Staat gemäß § 10 des Staatsvertrages verwaltet. Sie unterliegen im
übrigen der Staatsaufsicht in gleicher Weise wie die Gemeindeforsten.
(§ 13)