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Gesetz über die Verwaltung der Interessenten-, Gemeinde-, Korporations- und Stiftswaldungen

Vom 28. März 1929
Wald. Reg.Bl. S. 95

 
(§§ 1 bis 11)

 

§ 12


Die Forsten des nach § 6 des Staatsvertrages zwischen Preußen und Waldeck über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 179) zu bildenden Zweckverbandes nebst zugehörigen Gehöften und Ländereien werden vom Preußischen Staat gemäß § 10 des Staatsvertrages verwaltet. Sie unterliegen im übrigen der Staatsaufsicht in gleicher Weise wie die Gemeindeforsten.

 

(§ 13)

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