§ 26
Entschädigung
(1) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile, die ihm durch
die Erklärung zum Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald ergangene
Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen zum Wohl der Allgemeinheit gegenüber
uneingeschränkter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung seiner Grundstücke entstehen.
(2) Im Falle des § 22 Abs. 1 und 2 ist die Entschädigung vom
Land zu zahlen. Das Land kann von den Eigentümern gefährdeter Grundstücke, Gebäude
oder Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihres Vorteils Ersatz verlangen.
(3) Privaten Waldbesitzern werden zur Beseitigung von Waldbrandschäden, soweit der
Verursacher nicht zu ermitteln oder zur Ersatzleistung nicht in der Lage ist, der Schaden
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf höherer Gewalt beruht oder vom
Waldbesitzer nicht zu vertreten ist, die Kosten in vollem Umfang für Löscharbeiten,
Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste, Wertminderungen von Nutzholz
und Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung erstattet.
(4) Im Falle des § 23 Abs. 1 ist die Entschädigung von der
Gemeinde, die den Antrag gestellt hat, sonst vom Land zu zahlen.
(5) Über die Entschädigung und den Ersatzanspruch entscheidet die obere Forstbehörde.
Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei
Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.