§ 1
Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche,
1. die vorwiegend der Erzeugung von Holz dient oder dazu
bestimmt ist oder
2. die durch ihre Größe und Bestockung mit Waldbäumen
und Gehölzen geeignet ist,
a) günstige Wirkungen auf Klima, Boden und
Wasserhaushalt auszuüben oder
b) als Erholungsstätte für die Bevölkerung zu dienen.
(2) Als Wald gelten auch Waldblößen, Räumden, Waldwege, Waldeinteilungs- und
Sicherungsstreifen, Waldwiesen, Waldfeldbauflächen, Wildäsungsflächen,
Holzlagerflächen und andere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen
sowie Parkwaldungen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen und nur mit einer
befristeten oder jederzeit widerruflichen Genehmigung in eine andere Nutzungsart
umgewandelter Wald.
(3) Sonstige Parkanlagen, gewerbliche Baumschulen und einzelne Baumgruppen oder
Baumreihen außerhalb des Waldes sowie Kurzumtriebsplantagen zur Holzproduktion
für energetische und stoffliche Zwecke auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit
einem Aufwuchsalter bis zu 20 Jahren sind nicht als Wald anzusehen.