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§ 1

Wald


(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche,

1. die vorwiegend der Erzeugung von Holz dient oder dazu bestimmt ist oder

2. die durch ihre Größe und Bestockung mit Waldbäumen und Gehölzen geeignet ist,

a) günstige Wirkungen auf Klima, Boden und Wasserhaushalt auszuüben oder

b) als Erholungsstätte für die Bevölkerung zu dienen.


(2) Als Wald gelten auch Waldblößen, Räumden, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen, Waldfeldbauflächen, Wildäsungsflächen, Holzlagerflächen und andere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie Parkwaldungen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen und nur mit einer befristeten oder jederzeit widerruflichen Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald.


(3) Sonstige Parkanlagen, gewerbliche Baumschulen und einzelne Baumgruppen oder Baumreihen außerhalb des Waldes sowie Kurzumtriebsplantagen zur Holzproduktion für energetische und stoffliche Zwecke auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Aufwuchsalter bis zu 20 Jahren sind nicht als Wald anzusehen.

     

 

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