§ 19
Periodische und jährliche
Planung
(1) Staats-, Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen
oder vereinfachten Betriebsplänen (Betriebsgutachten) für in der Regel
zehnjährige Zeiträume zu bewirtschaften, die vom Landesbetrieb Hessen-Forst
aufgestellt werden. Soweit Körperschaftswaldungen nicht von dem Landesbetrieb
Hessen-Forst bewirtschaftet werden, kann die Aufstellung von Betriebsplänen und
-gutachten durch vereidigte Sachverständige erfolgen.
(2) Die oberste Forstbehörde ist für die Genehmigung von Betriebsplänen für den
Staatswald zuständig. Für die Genehmigung von Betriebsplänen und -gutachten von
Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen ist die obere Forstbehörde zuständig.
(3) Für Privatwaldungen, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang zur
regelmäßigen selbstständigen Bewirtschaftung eignen, ist ein Betriebsplan durch
forstliche Sachverständige aufzustellen. Forstbetriebe unter 100 Hektar Größe
haben Betriebspläne oder -gutachten auf Anordnung der oberen Forstbehörde
aufzustellen. Der Betriebsplan muss mindestens einen Flächennachweis, ein
Betriebsbuch sowie eine Ergebnisübersicht und erläuternde Texte umfassen. Die
Aufstellung der Betriebspläne ist der oberen Forstbehörde anzuzeigen.
Betriebsgutachten, die für steuerliche Zwecke den Finanzbehörden vorzulegen
sind, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch die obere Forstbehörde.
(4) Wird auf die Anordnung zur Aufstellung von Betriebsplänen oder -gutachten
nach Abs. 3 verzichtet, kann die obere Forstbehörde den Waldbesitzer zur
Einhaltung eines höchstzulässigen Einschlags für einen bestimmten Zeitraum
verpflichten.
(5) Die oberste Forstbehörde erlässt für die Aufstellung, Prüfung, Genehmigung
und Überwachung der Betriebspläne und -gutachten Richtlinien. Sie sollen die
Erfüllung der Grundpflichten des Waldbesitzers nach § 6 sichern. Auf die
besonderen Bedürfnisse der Waldeigentumsarten ist Rücksicht zu nehmen. Die Wahl
der Betriebsform, die Festlegungen zur Holzproduktion und ihrer
Nachhaltsbestimmungsgrößen sind dem Waldbesitzer zu überlassen, soweit hierdurch
die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird. In Betriebsplänen oder
-gutachten sind auch die Aufgaben des Waldes hinsichtlich der Landschaftspflege,
der Erholung und des Naturschutzes darzustellen.
(6) Im Rahmen der periodischen Planung sind Wirtschaftspläne für ein oder zwei
Jahre aufzustellen. Der Jahreseinschlag soll so bemessen sein, dass
vorausgegangene Mehr- oder Mindereinschläge möglichst im Planungszeitraum,
wenigstens über fünf Jahre, ausgeglichen werden.