§ 29
Periodische Planung
(1) Die Betriebspläne oder -gutachten sind der Gemeinde zur Beschlussfassung
vorzulegen und zu erläutern.
(2) Die obere Forstbehörde überwacht die Einhaltung der Betriebspläne und
-gutachten, soweit die Kommunalwaldungen nicht durch die Hessischen Forstämter
betreut werden.