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§ 3

Waldeigentumsarten


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Staatswaldungen die Waldungen im Alleineigentum des Landes Hessen, eines anderen deutschen Landes oder des Bundes,

2. Körperschaftswaldungen die Waldungen im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände und der übrigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgenommen sind die Waldungen von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften und ähnlichen Gemeinschaften;

3. Privatwaldungen alle übrigen Waldungen.


(2) Privatwaldungen, an denen das Eigentum einer Gemeinschaft oder mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sind Gemeinschaftswaldungen, sofern sie nach bisherigem Recht der Forstaufsicht des Staates wie Gemeindewald unterlagen.

     

 

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