1. Staatswaldungen die Waldungen im Alleineigentum des
Landes Hessen, eines anderen deutschen Landes oder des Bundes,
2. Körperschaftswaldungen die Waldungen im
Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände und der
übrigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts,
ausgenommen sind die Waldungen von Religionsgemeinschaften und deren
Einrichtungen sowie von Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften und
ähnlichen Gemeinschaften;
3. Privatwaldungen alle übrigen Waldungen.