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§ 39

Gemeinschaftswald


(1) Für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftswaldungen (§ 3 Abs. 2) gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 und 3 die Vorschriften über den Gemeindewald und § 40 Abs. 3 sinngemäß. Auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Waldbesitzer ist im Rahmen des Gesetzes Rücksicht zu nehmen.


(2) Das Ausscheiden eines Grundstücks aus einem Gemeinschaftswald bedarf der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben des Gemeinschaftswaldes gefährden würde.


(3) Gemeinschaftswaldungen, die den forsttechnischen Dienst durch staatliches Forstpersonal ausüben lassen, können aus der staatlichen Beförsterung ausscheiden, wenn sie nachweisen, dass der Gemeinschaftswald zukünftig von einer Fachkraft betreut wird, die die Voraussetzung für die Einstellung in den Staatswald besitzt. Das Ausscheiden erfolgt zum Ende des Kalenderjahres mit einer sechsmonatigen Frist durch Mitteilung an den Landesbetrieb Hessen-Forst.


(4) Für die Ausübung des forsttechnischen Betriebs durch staatliche Revierleiter zahlen Besitzer von Gemeinschaftswaldungen als Gesamtbetrieb Kostenbeiträge in Höhe der Richtsätze für die Kostenerstattung der besonderen Förderung im Privatwald (§ 40 Abs. 2).


(5) Die Eigentümer von Gemeinschaftswaldungen können sich eine Satzung geben und in ihr die Bewirtschaftung und Verwaltung der Gemeinschaftswaldungen sowie deren rechtsgeschäftliche Vertretung regeln.

     

 

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