§ 39
Gemeinschaftswald
(1) Für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftswaldungen (§ 3 Abs.
2) gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 1 und
§ 35 Abs. 2 und 3 die Vorschriften über den
Gemeindewald und § 40 Abs. 3 sinngemäß. Auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der
Waldbesitzer ist im Rahmen des Gesetzes Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Ausscheiden eines Grundstücks aus einem Gemeinschaftswald bedarf der
Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur beim
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn das
Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben des Gemeinschaftswaldes gefährden
würde.
(3) Gemeinschaftswaldungen, die den forsttechnischen Dienst durch staatliches
Forstpersonal ausüben lassen, können aus der staatlichen Beförsterung
ausscheiden, wenn sie nachweisen, dass der Gemeinschaftswald zukünftig von einer
Fachkraft betreut wird, die die Voraussetzung für die Einstellung in den
Staatswald besitzt. Das Ausscheiden erfolgt zum Ende des Kalenderjahres mit
einer sechsmonatigen Frist durch Mitteilung an den Landesbetrieb Hessen-Forst.
(4) Für die Ausübung des forsttechnischen Betriebs durch staatliche Revierleiter
zahlen Besitzer von Gemeinschaftswaldungen als Gesamtbetrieb Kostenbeiträge in
Höhe der Richtsätze für die Kostenerstattung der besonderen Förderung im
Privatwald (§ 40 Abs. 2).
(5) Die Eigentümer von Gemeinschaftswaldungen können sich eine Satzung geben und
in ihr die Bewirtschaftung und Verwaltung der Gemeinschaftswaldungen sowie deren
rechtsgeschäftliche Vertretung regeln.