1. Bewirtschaftung des Staatswaldes und der sonstigen
Liegenschaften des Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter
Wahrung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung,
2. forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb
für den Körperschafts- und den Gemeinschaftswald sowie für den sonstigen
Privatwald gemäß besonderer Vereinbarung,
3. allgemeine und besondere Förderung des Privatwaldes
nach den forstrechtlichen Bestimmungen,
4. Mitwirkung bei der finanziellen Förderung des
Körperschafts- und Privatwaldes nach Europa-, Bundes- und Landesrecht,
5. mittelfristige Planung (Forsteinrichtung mit
Kartierung der Standorte und Waldfunktionen) für den Staatswald und die
staatlich bewirtschafteten Körperschafts- und Gemeinschaftswald-
Forstbetriebe,
6. waldökologische, waldwachstums- und
standortskundliche Untersuchungen, Erhaltung forstlicher Genressourcen,
Waldschutz, forstliche Landespflege und Umweltkontrolle sowie die Erstellung
forstfachlicher Gutachten,
7. fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung,
Waldpädagogik, Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung sowie Tätigkeiten, die der
Schutz- und Erholungsfunktion dienen,
8. Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, soweit diese nicht
dem Kreisausschuss oder dem Regierungspräsidium
übertragen worden sind,
9. Erfüllung von Aufgaben, die ihm oder den Forstämtern
aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden,
10. Verwaltung des forstfiskalischen Vermögens,
11. Erhebung und Verwaltung von Naturschutzdaten und die
Biotopkartierung.