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§ 5

Zuständigkeit der Kreisausschüsse und Magistrate


Der Kreisausschuss in den Landkreisen und der Magistrat in den kreisfreien Städten sind zuständig für die Genehmigungen nach §§ 12 und 13 und haben die Aufgabe, Stellungnahmen zu waldbeanspruchenden Planungen und Vorhaben abzugeben. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften für Vorhaben oder Maßnahmen, für die auch eine forsthoheitliche Entscheidung erforderlich ist, die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums oder einer obersten Landesbehörde gegeben, so ist abweichend von Satz 1 grundsätzlich die obere Forstbehörde zuständig.

     

 

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