§ 5
Zuständigkeit der
Kreisausschüsse und Magistrate
Der Kreisausschuss in den Landkreisen und der Magistrat in den kreisfreien
Städten sind zuständig für die
Genehmigungen nach §§ 12 und 13 und haben die Aufgabe, Stellungnahmen zu waldbeanspruchenden Planungen und Vorhaben abzugeben. Ist aufgrund anderer
Rechtsvorschriften für Vorhaben oder Maßnahmen, für die auch eine
forsthoheitliche Entscheidung erforderlich ist, die Zuständigkeit des
Regierungspräsidiums oder einer obersten Landesbehörde gegeben, so ist
abweichend von Satz 1 grundsätzlich die obere Forstbehörde zuständig.