§ 59
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Nadelholzbestand
unter fünfzig Jahren oder einen Laubholzbestand unter achtzig Jahren abholzt
oder auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten
Ertragstafeln herabsetzt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde Wald rodet und in eine andere Nutzungsart
umwandelt,
3. als Waldbesitzer der Pflicht zum Schutze des Waldes
nach § 14 Abs. 1 nicht nachkommt,
4. Forstnebennutzung nicht nach § 21 ausübt,
5. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 Bannwald ohne die
erforderliche Genehmigung rodet,
6. als Waldbesitzer entgegen § 22 Abs. 3 ,Satz 1 ohne
Genehmigung der zuständigen Forstbehörde im Schutzwald oder Bannwald einen
Kahlhieb oder eine unzulässige Einzelstammentnahme vornimmt oder vornehmen
lässt,
7. den Vorschriften einer auf Grund der
§ 24 Abs. 6 oder
§ 25 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8. als Waldbesitzer der Vorschrift des
§ 41 Abs. 6
zuwiderhandelt,
9. einer Auflage nach § 12 Abs. 3,
§ 13 Abs. 2 Satz 2, §
19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 Satz 2 oder
§ 41 Abs. 5 zuwiderhandelt,
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 5 nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder
§ 11 Abs. 3 Satz 1
der Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der
zuständigen Behörde Wald neu anlegt,
3. als Waldbesitzer bei Verjüngung oder Neubegründung
eines Waldes den Abstand nach § 16 Abs. 4 vom Nachbargrundstück nicht einhält,
4. Staats- und Körperschaftswaldungen sowie
Gemeinschaftswaldungen nicht nach § 19 Abs. 1 bewirtschaftet,
5. die nach § 19 Abs. 7 erforderlichen Wirtschaftspläne
nicht aufstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 begangen worden,
so kann das verbotswidrig geschlagene Holz eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.