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§ 59

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Nadelholzbestand unter fünfzig Jahren oder einen Laubholzbestand unter achtzig Jahren abholzt oder auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabsetzt,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Wald rodet und in eine andere Nutzungsart umwandelt,

3. als Waldbesitzer der Pflicht zum Schutze des Waldes nach § 14 Abs. 1 nicht nachkommt,

4. Forstnebennutzung nicht nach § 21 ausübt,

5. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 Bannwald ohne die erforderliche Genehmigung rodet,

6. als Waldbesitzer entgegen § 22 Abs. 3 ,Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde im Schutzwald oder Bannwald einen Kahlhieb oder eine unzulässige Einzelstammentnahme vornimmt oder vornehmen lässt,

7. den Vorschriften einer auf Grund der § 24 Abs. 6 oder § 25 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

8. als Waldbesitzer der Vorschrift des § 41 Abs. 6 zuwiderhandelt,

9. einer Auflage nach § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 Satz 2 oder § 41 Abs. 5 zuwiderhandelt,

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.


(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Wald neu anlegt,

3. als Waldbesitzer bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den Abstand nach § 16 Abs. 4 vom Nachbargrundstück nicht einhält,

4. Staats- und Körperschaftswaldungen sowie Gemeinschaftswaldungen nicht nach § 19 Abs. 1 bewirtschaftet,

5. die nach § 19 Abs. 7 erforderlichen Wirtschaftspläne nicht aufstellt.


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.


(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 begangen worden, so kann das verbotswidrig geschlagene Holz eingezogen werden.


(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

     

 

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