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§ 6

Grundpflichten, ordnungsgemäße Forstwirtschaft


(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen nachhaltig, fachkundig und planmäßig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-, Schutz- und Erholungswirkungen zu erhalten.


(2) Diese Verpflichtung gilt im Rahmen nach ökologischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführender ordnungsgemäßer Forstwirtschaft.


(3) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen.


(4) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere

1. Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,

2. Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder,

3. Vermeidung von großflächigen Kahlschlägen,

4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,

5. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,

6. weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Bioziden und Pflanzenbehandlungsmitteln, wobei biologisch-technischer Schutz anderen Formen vorzuziehen ist,

7. pflegliches Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,

8. Anwendung bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,

9. bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft, Bestand und Boden,

10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind

sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.


(5) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall die zur Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungswirkungen nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen anordnen.

     

 

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