§ 6
Grundpflichten, ordnungsgemäße
Forstwirtschaft
(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach
forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen nachhaltig, fachkundig und
planmäßig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-, Schutz- und Erholungswirkungen zu
erhalten.
(2) Diese Verpflichtung gilt im Rahmen nach ökologischen und
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführender ordnungsgemäßer
Forstwirtschaft.
(3) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach
gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den
Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert zugleich die ökonomische
und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit
seiner materiellen und immateriellen Funktionen.
(4) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere
1. Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen
Produktion,
2. Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer
artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und
vielfältige Wälder,
3. Vermeidung von großflächigen Kahlschlägen,
4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von
geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
5. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen
zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
6. weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Bioziden
und Pflanzenbehandlungsmitteln, wobei biologisch-technischer Schutz anderen
Formen vorzuziehen ist,
7. pflegliches Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege,
Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,
8. Anwendung bestands- und bodenschonender
Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,
9. bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von
Landschaft, Bestand und Boden,
10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und
ihrer Verjüngung angepasst sind
sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.
(5) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall die zur Erhaltung der Nutz-,
Schutz- oder Erholungswirkungen nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3
erforderlichen Maßnahmen anordnen.