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§ 9

Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben


Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, Landkreise, sonstigen Planungsträger, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben als Träger öffentlicher Vorhaben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

1. die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,

2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung von Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Den Forstbehörden obliegt die Unterrichtung und Anhörung der Forstausschüsse.

     

 

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