§ 9
Sicherung der Funktionen des
Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, Landkreise, sonstigen Planungsträger,
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
juristische Personen des privaten Rechts, deren Kapital sich ganz oder
überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben als Träger öffentlicher
Vorhaben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren
Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
1. die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes
angemessen zu berücksichtigen,
2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung von
Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben zu unterrichten und anzuhören,
soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Den
Forstbehörden obliegt die Unterrichtung und Anhörung der Forstausschüsse.