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§ 1

Sachlicher Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;

2. allen künstlich angelegten und ablaßbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

 

     

 

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