§ 19
Abrundung von Eigenfischereibezirken
(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder
auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den Eigenfischereibezirk
einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen
Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die
Voraussetzungen dafür weggefallen sind.
(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden
erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.