§ 2
Fischereirecht und Hege
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische,
Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich
anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des
Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus
diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt
sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie
Fischnährtiere.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des
Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie
sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen
sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume.
(3) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen
Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den darauf gestützten
Rechtsverordnungen ergibt.