1. für Personen, die ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der
Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren Wohnsitz haben, der
Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel
ausüben will.