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§ 29

Zuständigkeit


Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

1. für Personen, die ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,

2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren Wohnsitz haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

 

     

 

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