§ 3
Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am
Gewässergrundstück verbunden.