§ 39
Schonbezirke
(1) Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und
Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,
1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind
(Fischschonbezirke),
2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind
(Laichschonbezirke),
3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
4. die für die Umsetzung oder die Ziele der FFH-Richtlinie, insbesondere
für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und
Muschelarten, von Bedeutung sind.
Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die
Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist
darauf hinzuweisen, daß Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung
schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden
können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang
vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der
Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen,
Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der
Eissport beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die
Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die
Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.