§ 4
Selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen
(selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im
Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht.
Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 5 nicht begründet
werden.