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§ 44

Fischereibehörden


(1) Oberste Fischereibehörde ist das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium.


(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.


(3) Untere Fischereibehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr.


(4) ...


(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die untere Fischereibehörde.

     

 

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