§ 44
Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für das Fischereiwesen zuständige
Ministerium.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Untere Fischereibehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den
kreisfreien Städten der Magistrat. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die
Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr.
(4) ...
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die untere
Fischereibehörde.