§ 44a
Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische
Zuständige Behörde für Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist die untere Fischereibehörde.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG