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§ 44a

Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische


Zuständige Behörde für Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist die untere Fischereibehörde.

     

 

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