§ 5
Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender
Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche
Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett.
Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute
Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für
Gewässer nach § 1 Nr. 2.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte,
so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach
dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten
nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des
Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des
Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des
Fischereirechts auszugleichen. Er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine
öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten
Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme
den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der
Veränderung zu entschädigen.