§ 9
Vereinigung von Fischereirechten
Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück
oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten
Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines
Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich
beglaubigte Form zustimmt.