aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 1073,
GVBl. II 87-43 § 15
Verordnung über gemeinschaftliches Fischen
Vom 5. November 1991
GVBl. I S. 346
Auf Grund des
§ 37 Nr. 20 des
Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776) wird verordnet:
§ 1
(1) Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben
Personen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer
durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt
wird.
(2) Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, zur
Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur
Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.
(3) Das Verbot bezieht sich auf Veranstaltungen an fließenden oder stehenden Gewässern
sowie an Teich- und Fischzuchtanlagen.
§ 2
(1) Die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nach § 1 Abs. 1 in
fließenden oder stehenden Gewässern ist der für den Ort der Veranstaltung zuständigen
unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muß enthalten:
1. Name und Anschrift des Veranstalters
2. Fischereiorganisation/Verein
3. voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer
4. Bezeichnung des Gewässers/Gewässerstrecke
5. Angaben über Tag und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens
6. Zweck des Fischens.
(3) Zum Schutze der am und im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der an
das Wasser gebundenen Vogelarten und der trittempfindlichen Ufervegetation, kann die
untere Fischereibehörde Auflagen für das gemeinschaftliche Fischen festsetzen. Während
der Brutzeit (16. März bis 31. August) oder zum Schutz besonders geschützter Pflanzen und
seltener Pflanzengesellschaften kann die untere Fischereibehörde gemeinschaftliches
Fischen räumlich und zeitlich einschränken oder verbieten. Auflagen, Beschränkungen
oder ein Verbot sind dem Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn
mitzuteilen.
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne von
§ 51
Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet
oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines
gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 einer vollziehbaren Anordnung der unteren
Fischereibehörde zuwiderhandelt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.