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Verordnung über den Landesfischereibeirat

Vom 17. Dezember 1991
GVBl. I S. 429

Auf Grund des § 45 Abs. 4 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776) wird verordnet:


§ 1

Landesfischereibeirat


Der Landesfischereibeirat besteht aus elf Mitgliedern. Ihm gehören an: zur Vertretung der

1. Fischereiberechtigten

a) ein Mitglied, das Inhaber des Fischereirechts eines Eigenfischereibezirks ist,

b) ein Mitglied, dem ein Fischereirecht an einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusteht,

2. der Fischzüchter und Teichwirte

zwei Mitglieder,

3. der Angelfischerei

zwei Mitglieder.

Ferner gehört ihm an jeweils ein Mitglied zur Vertretung der Berufsfischerei, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwissenschaft und eines nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbandes.

 

§ 2

Voraussetzung der Mitgliedschaft und Berufung


(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates müssen ihren Hauptwohnsitz im Lande Hessen haben.


(2) Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Als sachkundig gilt, wer über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei, Fischereibiologie, der Limnologie, der Biologie oder des Naturschutzes verfügt.


(3) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der zuständigen Fischereibehörde berufen. Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Mitglieds zur Vertretung der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag der beteiligten Verbände.


(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. § 1 gilt entsprechend.

 

§ 3

Beendigung der Amtszeit


(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Fischereibehörde ausscheiden. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein Nachfolger zu berufen. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder.


(2) Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn es seinen Pflichten nicht nachkommt.

 

§ 4

Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung


(1) Der Landesfischereibeirat wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter.


(2) Der Landesfischereibeirat kann den Vorsitzenden dadurch abwählen, daß er mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder einen Nachfolger wählt.


(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Landesfischereibeirat gebildet ist.


(4) Das übrige regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Landesfischereibeirat gibt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Fischereibehörde.

 

§ 5

Einberufung, Einladung


(1) Die Fischereibehörde beruft nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder den Landesfischereibeirat ein. Der Landesfischereibeirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.


(2) Die Einberufung zu Sitzungen hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

 

§ 6

Sitzungsablauf, Beschlußfähigkeit


(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Landesfischereibeirates, bei seiner Verhinderung leitet sie sein Stellvertreter.


(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Fischereibehörde muß vertreten sein. Über die Hinzuziehung von Dritten in Einzelfällen entscheidet der Landesfischereibeirat nach seiner Geschäftsordnung.


(3) Der Landesfischereibeirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.

 

§ 7

Abstimmung


Die Beschlüsse des Landesfischereibeirates werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen dabei nicht mit.

 

§ 8

 

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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