Verordnung über
den Landesfischereibeirat
Vom 17. Dezember 1991
GVBl. I S. 429
Auf Grund des § 45 Abs. 4 des
Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776) wird verordnet:
§ 1
Landesfischereibeirat
Der Landesfischereibeirat besteht aus elf Mitgliedern. Ihm gehören an: zur
Vertretung der
1. Fischereiberechtigten
a) ein Mitglied, das Inhaber des Fischereirechts eines
Eigenfischereibezirks ist,
b) ein Mitglied, dem ein Fischereirecht an einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk zusteht,
2. der Fischzüchter und Teichwirte
zwei Mitglieder,
3. der Angelfischerei
zwei Mitglieder.
Ferner gehört ihm an jeweils ein Mitglied zur Vertretung der Berufsfischerei,
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwissenschaft und eines nach § 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbandes.
§ 2
Voraussetzung der Mitgliedschaft und Berufung
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates müssen ihren Hauptwohnsitz im
Lande Hessen haben.
(2) Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Als sachkundig gilt, wer über besondere
Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei, Fischereibiologie, der Limnologie, der Biologie
oder des Naturschutzes verfügt.
(3) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der zuständigen
Fischereibehörde berufen. Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Mitglieds zur Vertretung
der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag der beteiligten Verbände.
(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. § 1 gilt
entsprechend.
§ 3
Beendigung der Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates können jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Fischereibehörde ausscheiden. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist
unverzüglich ein Nachfolger zu berufen. Gleiches gilt für die stellvertretenden
Mitglieder.
(2) Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn es seinen Pflichten nicht
nachkommt.
§ 4
Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Der Landesfischereibeirat wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Vertreter.
(2) Der Landesfischereibeirat kann den Vorsitzenden dadurch abwählen, daß er mit den Stimmen von zwei
Dritteln der Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Landesfischereibeirat gebildet ist.
(4) Das übrige regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Landesfischereibeirat gibt. Die
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Fischereibehörde.
§ 5
Einberufung, Einladung
(1) Die Fischereibehörde beruft nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder auf Antrag von
zwei Dritteln der Mitglieder den Landesfischereibeirat ein. Der
Landesfischereibeirat ist mindestens einmal im
Jahr einzuberufen.
(2) Die Einberufung zu Sitzungen hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu
erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
§ 6
Sitzungsablauf, Beschlußfähigkeit
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Landesfischereibeirates, bei seiner Verhinderung leitet sie
sein Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Fischereibehörde muß vertreten sein. Über
die Hinzuziehung von Dritten in Einzelfällen entscheidet der
Landesfischereibeirat nach seiner
Geschäftsordnung.
(3) Der Landesfischereibeirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder
ordnungsgemäß vertreten sind.
§ 7
Abstimmung
Die Beschlüsse des Landesfischereibeirates werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zählen dabei nicht mit.
§ 8
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.