Verordnung über die Fischerprüfung und über die
Fischereiabgabe
Vom 19. Dezember 1991
GVBl. 1992 I S. 12
Auf Grund des § 28 Abs. 4
und des § 32 Abs. 1 Satz 2 des
Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776) wird verordnet:
§ 1
Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuß zur Abnahme der
Fischerprüfung zu bilden. Für den Bereich einer kreisfreien Stadt und eines
gleichnamigen oder überwiegend angrenzenden Landkreisen kann ein gemeinsamer
Prüfungsausschuß gebildet werden. Zuständig hierfür ist die untere Fischereibehörde
des Landkreises.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern:
1. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde, dem der Vorsitz obliegt,
2. dem Fischereiberater,
3. einem Vertreter der im Landesfischereiverband Hessen e.V. organisierten
Fischereiverbände.
Der Prüfungsausschuß wird auf die Dauer von vier Jahren durch die untere
Fischereibehörde berufen.
(3) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Berufung des
Mitglieds nach Abs. 2 Nr. 3 und seines stellvertretenden Mitglieds erfolgt aus den im
Landesfischereiverband Hessen e. V. organisierten Fischereiverbänden und auf Vorschlag
des Landesfischereiverbandes Hessen e.V.
§ 2
Aufgaben
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften
Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 20 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
§ 3
Prüfungstermin
(1) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren
Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die
zuständige untere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der unteren
Fischereibehörde, bei der der Antragsteller die Prüfung ablegen möchte, eine Ausnahme
zulassen.
(2) Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Jahr anzusetzen; sie sind mindestens drei Monate vorher in einer nach
§ 7 der Hessischen
Gemeindeordnung vorgeschriebenen Form öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter der oberen und der obersten
Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.
§ 4
Vorbereitungslehrgang
Der Antragsteller hat an einem vom Landesfischereiverband Hessen e.V. angebotenen Lehrgang
zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der auch eine praktische
Unterweisung insbesondere in den Gebrauch der Fanggeräte und eine Einweisung in
das tierschutzgerechte Töten von Fischen einschließt. Die Lehrgangsdauer hat
mindestens dreißig Stunden zu betragen. Zeit und Ort der Vorbereitungslehrgänge sind in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 5
Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem
Prüfungstermin bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen
unteren Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die
Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
(2) Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Die
Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere
Fischereibehörde zu zahlen. Die Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr
ist dem Antrag beizufügen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 zu erbringen.
(4) Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
1. Personen, die entmündigt sind,
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach
§ 30 Abs. 2 HFischG vorliegen,
3. Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt
haben.
(5) Die untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Antragsteller unter Angabe von Ort
und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die übrigen Antragsteller sind über den
Grund ihrer Nichtzulassung zu bescheiden.
§ 6
Prüfung, Prüfungsgebiete
(1) Der Prüfungsausschuß hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf
festzulegen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen. Die
Prüfungsbögen werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde erstellt. Die
Fragen werden gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig
anerkannten Antworten festgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt drei Stunden. Es sind
anhand eines Fragebogens sechzig Fragen aus den nachstehenden fünf Prüfungsgebieten zu
beantworten:
1. Allgemeine Fischkunde
(insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung,
Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
2. Spezielle Fischkunde
(insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
3. Gewässerkunde
(insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse,
Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen),
4. Gerätekunde
(insbesondere erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung
gefangener Fische),
5. Gesetzeskunde
(Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des
Tierschutzrechts, des Umweltrechtes und des Naturschutzrechts sowie der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG
Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober
1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie)).
(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, daß jeder
Täuschungsversuch und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen
diese Anordnung sind die betroffenen Prüflinge nach Entscheidung der Mitglieder des
Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschußvorsitzenden von
der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der
Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
§ 7
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu
bewerten.
(2) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens fünfundvierzig Fragen
richtig beantwortet hat. Dabei müssen mindestens neun Fragen in jedem Prüfungsgebiet
richtig beantwortet sein.
(3) Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der
Bewertung „bestanden“. Das Prüfungszeugnis ist von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der unteren Fischereibehörde mit dem
Dienstsiegel zu versehen.
§ 8
Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den
Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.
§ 9
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung muß vollständig wiederholt werden.
(2) Der Prüfling hat vor jeder Wiederholung der Prüfung nachzuweisen, daß er erneut an
einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat.
§ 10
Akteneinsicht der Prüflinge
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Beendigung der Prüfung auf Antrag bei der
unteren Fischereibehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die
Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen hat unter Aufsicht zu erfolgen.
§ 11
Gebühr und Abgabe
Für die Erteilung von Fischereischeinen werden folgende Gebühren und Abgaben
festgesetzt:
1. Die Gebühr für einen Jahresfischerei- oder Sonderfischereischein
(Kalenderjahr) beträgt 5,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 7,50 Euro
erhoben.
2. Die Gebühr für einen Jugendfischereischein (Kalenderjahr) beträgt 4,00
Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 3,50 Euro erhoben.
3. Die Gebühr für einen Fünfjahresjugendfischereischein (fünf aufeinander
folgende Kalenderjahre) beträgt 6,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von
17,00 Euro erhoben.
4. Die Gebühr für einen Fünfjahresfischereischein (fünf aufeinander folgende
Kalenderjahre) beträgt 9,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 27,00 Euro
erhoben.
5. Die Gebühr für einen Zehnjahresfischereischein (zehn aufeinander folgende
Kalenderjahre) beträgt 18,00 Euro. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 50,00 Euro
erhoben.
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.