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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 1073,
GVBl. II 87-43 § 15
Verordnung über die gute fachliche Praxis in
der Fischerei und den Schutz der Fische
Vom 27. Oktober 1992
GVBl. I S. 612
Auf Grund des
§ 37 des
Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch
Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), wird verordnet:
§ 1
Fangverbote
Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu
entnehmen:
Aland
Bachneunauge
Bitterling
Elritze
Flunder
Flußneunauge
Finte
Karausche
Koppe/Groppe
Lachs
Maifisch
Meerforelle
Meerneunauge
Neunstachliger Stichling
Nordseeschnäpel
Quappe
Schlammpeitzger
Schneider
Steinbeißer
Stör
Strömer
Zährte
Edelkrebs
SteinkrebsAufgeblasene Flußmuschel
Kleine Flußmuschel
(Bachmuschel)
Kleine Flußmuschel
Malermuschel
Abgeplattete Teichmuschel
Schlanke Teichmuschel
Flußperlmuschel
Gewöhnliche Teichmuschel
Flache Teichmuschel
Dickschalige Kugelmuschel
Flußkugelmuschel
Hornfarbene Kugelmuschel
Teichkugelmuschel
Gemeine Erbsenmuschel
Glatte Erbsenmuschel
(Winzige) Falten-Erbsenmuschel
Kugelige Erbsenmuschel
Kleinste Erbsenmuschel
Große Erbsenmuschel
Stumpfe Erbsenmuschel
Dreieckige Erbsenmuschel
Kleine Faltenerbsenmuschel |
Leucisus idus
(LINNAEUS, 1758)
Lampetra planeri (BLOCH, 1784)
Rhodeus sericeus (PALLAS, 1776)
Phoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758)
Platichthys flesus (LINNAEUS, 1758)
Lampreta fluviatilis (LINNAEUS, 1758)
Alosa fallax fallax LACEPEDE, 1800
Carassius carassius (LINNAEUS, 1758)
Cottus gobio (LINNAEUS, 1758)
Salmo salar LINNAEUS, 1758
Alosa alosa (LINNAEUS, 1758)
Salmo trutta trutta LINNAEUS, 1758
Petromyzon marinus LINNAEUS, 1758
Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758)
Coregonus oxyrhynchus LINNAEUS, 1758
Lota lota (LINNAEUS, 1758)
Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758)
Alburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782)
Cobitis taenia LINNAEUS, 1758
Acipenser sturio LINNAEUS, 1758
Leuciscus (Telestes) souffia RISSO, 1826
Vimba vimba LINNAEUS, 1758
Astacus astacus (LINNAEUS, 1758)
Austropotamobius torrentium (FRANK, 1803)
Unio tumidus
PHILLIPPSON, 1788
Unio crassus crassus Retizus
[in: PHILLIPPSON] 1788
Unio erassus nanus LAMARCK, 1819
Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Pseudanodanta complanata
(ROSSMASSLER, 1835)
Pseudanodanta complanata elongata
(HOLLANDRE, 1836)
Magaritifera magaritifera (LINNAEUS, 1758)
Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)
Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758)
Sphaerium solidum (NORMAND, 1884)
Sphaerium rivicola (LAMARCK, 1818)
Sphaerium corneum (LINNAEUS, 1758)
Sphaerium lacustre (O. F. MÜLLER, 1774)
Psidium casertanum ponderosum (POLI, 1791)
Psidium hibernicum WESTERLUND
Psidium moitessierianum (PATADILHE, 1866)
Psidium pseudosphaerium (FAVRE, 1827)
Psidium tenuilineatum STELFOX
Psidium amnicum (O. F. MÜLLER, 1774)
Psidium obtusale (LAMARCK, 1818)
Psidium supinum (A. SCHMIDT, 1850)
Psidium henslowanum (SHEPPARD, 1825) |
§ 2
Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder, wenn sie nicht
das Mindestmaß besitzen, zu fangen und zu entnehmen:
Fischart |
Schonzeit |
Mindestmaß in cm |
Aal
Anguilla anguilla
(LINNAEUS, 1758) |
- |
40 |
Äsche
Thymallus thymallus
(LINNAEUS, 1758) |
1. 3. - 15. 5. |
30 |
Bachforelle
Salmo trutta trutta morpha fario
LINNAEUS, 1758 |
15. 10. - 31. 3. |
25 |
Bachsaibling
Salvelinus fontinalis
(Mitchell, 1815) |
15. 10. - 31. 3. |
25 |
Barbe
Barbus barbus
(LINNAEUS, 1758) |
1. 5. - 15. 6. |
38 |
Dreistachliger Stichling
Gasterosteus aculeatus
LINNAEUS, 1758 |
1. 5. - 30. 6. |
|
Gründling
Gobio gobio
(LINNAEUS, 1758) |
15. 4. - 30. 6. |
|
Hecht
Esox lucius
LINNAEUS, 1758 |
1. 2. - 15. 4. |
50 |
Karpfen (Teichformen)
Cyprinus carpio
LINNAEUS, 1758 |
- |
35 |
Karpfen (Wildform)
Cyprinus carpio
LINNAEUS, 1758 |
15. 3. - 31. 5. |
45 |
Moderlieschen
Leucaspius delineatus
(Heckel, 1843) |
1. 5. - 30. 6. |
|
Nase
Chondrostomata nasus
(LINNAEUS, 1758) |
15. 3. - 30. 4. |
25 |
Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss
(Walbaum) |
- |
22 |
Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus
(LINNAEUS, 1758) |
15. 3. - 31. 5. |
20 |
Schleie
Tinca tinca
(LINNAEUS, 1758) |
1. 5. - 30. 6. |
26 |
Schmerle
Noemacheilus barbatulus
(LINNAEUS, 1758) |
15. 4. - 30. 5. |
|
Wels
Silurus glanis
LINNAEUS, 1758 |
15. 5. - 15. 7. |
60 |
Zander
Stizostedion lucioperca
(LINNAEUS, 1758) |
15. 3. - 31. 5. |
45 |
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes
bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
(2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen:
1.
| Brache (Blei) |
Abramis brama
(LINNAEUS, 1758) |
| Döbel |
Leuciscus cephalus
(LINNAEUS, 1758) |
| Flußbarsch |
Perca fluviatilis
LINNAEUS, 1758 |
| Giebel |
Carassius auratus
(LINNAEUS, 1758) |
| Güster (Blicke) |
Blicca bjoerkna
(LINNAEUS, 1758) |
| Kaulbarsch |
Gymnocephalus cernuus
(LINNAEUS, 1758) |
| Hasel |
Leuciscus leuciscus
(LINNAEUS, 1758) |
| Rapfen |
Aspius aspius
(LINNAEUS, 1758) |
| Rotauge |
Rutilus rutilus
(LINNAEUS, 1758) |
| Ukelei |
Alburnus alburnus
(LINNAEUS, 1758), |
2. alle in § 1 und § 2 Abs. 1
nicht namentlich genannten Fisch-, Muscheln- und Krebsarten und
3. alle Zuchtformen und gentechnisch veränderte Arten, mit Ausnahme der Teichformen
des Karpfens.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und
§ 2 Abs. 1 zulassen
1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus
gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen
Verbreitungsgebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und
5. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen.
(4) Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach § 1
unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem
Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten
gefangene Fische zwischengehältert, so sind die untermaßigen Fische sofort nach der
Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.
(5) Fische, die entgegen einem Fangverbot (§ 1) oder einer
Fangbeschränkung (§ 2 Abs. 1) gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in
den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden. Die Markt- und Verkehrsverbote gelten
nicht für Fische nach Satz 1, die außerhalb des Gebietes des Landes Hessen gefangen
worden sind.
§ 3
Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und
Fanggeräte
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten Lattenabstand von
zwei Zentimetern haben.
(2) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen,
Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) müssen, im nassen Zustand von der Mitte des einen bis
zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens zweieinhalb Zentimetern
haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen.
Die Verwendung von geringeren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter zum Fischfang auf
Fischarten nach § 2 Abs. 2 kann durch Genehmigung der
jeweils zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.
(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten.
§ 4
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird, die nicht auf Grund
anderer Rechtsvorschrift gekennzeichnet worden sind, sind durch den Eigentümer auf beiden
Seiten mit Name und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für
Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers
ausliegen.
§ 4a
Verbot schädigender Mittel
Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender,
betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von
Angelhaken verboten. Die Fischereibehörde kann unter Beachtung von Art. 15 und
16 der FFH-Richtlinie im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder
fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
§ 4b
Verwendung von Setzkeschern
Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in
Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher
müssen mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50
m aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das
Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist möglichst parallel zur
Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 kg Fische pro 100 dm3
(Liter) Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten
Ringes und dem Abstand der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von
Setzkeschern in Gewässern mit Wellenschlag ist nicht zulässig.
§ 5
Elektrofischerei
(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt
werden. Die Genehmigung darf unter Beachtung vom Art. 15 und 16 der
FFH-Richtlinie nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum
Aalfang, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke und im Notfall.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau bezeichnete Gewässer für eine bestimmte
Frist und stets widerruflich zu erteilen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die
Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung
auszuhändigen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist
1. der Nachweis, daß der Antragsteller an einem von der Fischereibehörde anerkannten
Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den
anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).
§ 6
Besatzmaßnahmen
(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von gebietsfremden Fischen, Muscheln oder
Krebsen bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde; gebietsfremd sind
Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als
100 Jahren nicht mehr vorkommen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr
einer Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der
Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten
ausgeschlossen ist.
(2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem
sich selbsterhaltenden Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten
verboten. In Fließgewässern der Forellenregion ist auch der Besatz mit
Regenbogenforellen und mit Bachsaiblingen verboten.
(3) Werden Fische in Fischteichen und Fischbehältern im Sinne des
§ 1 Nr. 2 des Hessischen
Fischereigesetzes ausgesetzt, die das Mindestmaß nach § 2
Nr. 1 erreicht haben, so ist der Fischfang mit der Handangel während der auf die
Besatzmaßnahmen folgenden drei Wochen verboten.
§ 7
Fangstatistik
Der Fischereiberechtigte beziehungsweise der Fischereiausübungsberechtigte hat eine
Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Stückgewicht enthält, zu führen.
Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den
Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
§ 8
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.
(2) ...
(3) Die Entnahrne von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung
der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle
Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre ist die Entnahme erlaubt.
(4) ...
(5) Bei Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken darf die lichte Stabweite der
Rechenanlagen höchstens zwei Zentimeter betragen, soweit nicht gleichwertige Verfahren,
die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Anlagen, die bei
Inkrafttreten der Landesfischereiverordnung bestehen und die keine lichte Stabweite der
Rechenanlage von höchstens zwei Zentimetern besitzen oder bei denen keine anderen
gleichwertigen Maßnahmen gegen das Eindringen von Fischen getroffen worden sind, ordnet
die untere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an.
(6) Als gegen den Wechsel der Fische ständig gesperrt gelten Fischteiche und
Fischbehälter im Sinne des
§ 1
Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes dann, wenn der Abstand zwischen Gitterstäben
oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreitet.
§ 9
Ausnahmen für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und
Fischbehälter
Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des
§ 1 Nr. 2 des Hessischen
Fischereigesetzes, die berufsfischereilich bewirtschaftet werden, gelten nur § 5, § 6 Abs.
3 und § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 51
Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs-
oder Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen § 6 Abs. 3 ausübt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder
untermaßige Fische fängt oder entnimmt,
3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder
dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt,
4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr
bringt oder sonst verwertet,
5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei
Zentimeter verwendet,
6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-,
Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als
zweieinhalb Zentimeter verwendet,
7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug,
seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,
7a. entgegen § 4a den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
7b. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 4b zulässiger Weise
hältert,
8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne
Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2
Satz 2 nicht mit sich führt,
8a. entgegen § 6 Abs. 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der
Forellenregion mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen besetzt,
10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder
entgegen § 7 Satz 2 die Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht
verletzt,
11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder
zum Fischfang verwendet,
12. ...
13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt,
14. ...
15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Vorkehrungen gegen das
Eindringen von Fischen unterläßt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht
nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. 
 
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