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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 1073, GVBl. II 87-43 § 15

 

Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische

Vom 27. Oktober 1992
GVBl. I S. 612

 

Auf Grund des § 37 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), wird verordnet:

 

§ 1

Fangverbote


Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu entnehmen:

Aland
Bachneunauge
Bitterling
Elritze
Flunder
Flußneunauge
Finte
Karausche
Koppe/Groppe
Lachs
Maifisch
Meerforelle
Meerneunauge
Neunstachliger Stichling
Nordseeschnäpel
Quappe
Schlammpeitzger
Schneider
Steinbeißer
Stör
Strömer
Zährte
Edelkrebs
Steinkrebs

Aufgeblasene Flußmuschel
Kleine Flußmuschel
       (Bachmuschel)
Kleine Flußmuschel
Malermuschel
Abgeplattete Teichmuschel

Schlanke Teichmuschel

Flußperlmuschel
Gewöhnliche Teichmuschel
Flache Teichmuschel
Dickschalige Kugelmuschel
Flußkugelmuschel
Hornfarbene Kugelmuschel
Teichkugelmuschel
Gemeine Erbsenmuschel
Glatte Erbsenmuschel
(Winzige) Falten-Erbsenmuschel
Kugelige Erbsenmuschel
Kleinste Erbsenmuschel
Große Erbsenmuschel
Stumpfe Erbsenmuschel
Dreieckige Erbsenmuschel
Kleine Faltenerbsenmuschel

Leucisus idus (LINNAEUS, 1758)
Lampetra planeri (BLOCH, 1784)
Rhodeus sericeus (PALLAS, 1776)
Phoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758)
Platichthys flesus (LINNAEUS, 1758)
Lampreta fluviatilis (LINNAEUS, 1758)
Alosa fallax fallax LACEPEDE, 1800
Carassius carassius (LINNAEUS, 1758)
Cottus gobio (LINNAEUS, 1758)
Salmo salar LINNAEUS, 1758
Alosa alosa (LINNAEUS, 1758)
Salmo trutta trutta LINNAEUS, 1758
Petromyzon marinus LINNAEUS, 1758
Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758)
Coregonus oxyrhynchus LINNAEUS, 1758
Lota lota (LINNAEUS, 1758)
Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758)
Alburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782)
Cobitis taenia LINNAEUS, 1758
Acipenser sturio LINNAEUS, 1758
Leuciscus (Telestes) souffia RISSO, 1826
Vimba vimba LINNAEUS, 1758
Astacus astacus (LINNAEUS, 1758)
Austropotamobius torrentium (FRANK, 1803)

Unio tumidus PHILLIPPSON, 1788
Unio crassus crassus Retizus
        [in: PHILLIPPSON] 1788
Unio erassus nanus LAMARCK, 1819
Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Pseudanodanta complanata
        (ROSSMASSLER, 1835)
Pseudanodanta complanata elongata
        (HOLLANDRE, 1836)
Magaritifera magaritifera (LINNAEUS, 1758)
Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)
Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758)
Sphaerium solidum (NORMAND, 1884)
Sphaerium rivicola (LAMARCK, 1818)
Sphaerium corneum (LINNAEUS, 1758)
Sphaerium lacustre (O. F. MÜLLER, 1774)
Psidium casertanum ponderosum (POLI, 1791)
Psidium hibernicum WESTERLUND
Psidium moitessierianum (PATADILHE, 1866)
Psidium pseudosphaerium (FAVRE, 1827)
Psidium tenuilineatum STELFOX
Psidium amnicum (O. F. MÜLLER, 1774)
Psidium obtusale (LAMARCK, 1818)
Psidium supinum (A. SCHMIDT, 1850)
Psidium henslowanum (SHEPPARD, 1825)

 

§ 2

Schonzeiten und Mindestmaße


(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder, wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen und zu entnehmen:

Fischart

Schonzeit Mindestmaß in cm
Aal
Anguilla anguilla
(LINNAEUS, 1758)
- 40
Äsche
Thymallus thymallus
(LINNAEUS, 1758)
1. 3. - 15. 5. 30
Bachforelle
Salmo trutta trutta morpha fario
LINNAEUS, 1758
15. 10. - 31. 3. 25
Bachsaibling
Salvelinus fontinalis
(Mitchell, 1815)
15. 10. - 31. 3. 25
Barbe
Barbus barbus
(LINNAEUS, 1758)
1. 5. - 15. 6. 38
Dreistachliger Stichling
Gasterosteus aculeatus
LINNAEUS, 1758
1. 5. - 30. 6.  
Gründling
Gobio gobio
(LINNAEUS, 1758)
15. 4. - 30. 6.  
Hecht
Esox lucius
LINNAEUS, 1758
1. 2. - 15. 4. 50
Karpfen (Teichformen)
Cyprinus carpio
LINNAEUS, 1758
- 35
Karpfen (Wildform)
Cyprinus carpio
LINNAEUS, 1758
15. 3. - 31. 5. 45
Moderlieschen
Leucaspius delineatus
(Heckel, 1843)
1. 5. - 30. 6.  
Nase
Chondrostomata nasus
(LINNAEUS, 1758)
15. 3. - 30. 4. 25
Regenbogenforelle
Oncorhynchus mykiss
(Walbaum)
- 22
Rotfeder
Scardinius erythrophthalmus
(LINNAEUS, 1758)
15. 3. - 31. 5. 20
Schleie
Tinca tinca
(LINNAEUS, 1758)
1. 5. - 30. 6. 26
Schmerle
Noemacheilus barbatulus
(LINNAEUS, 1758)
15. 4. - 30. 5.  
Wels
Silurus glanis
LINNAEUS, 1758
15. 5. - 15. 7. 60
Zander
Stizostedion lucioperca
(LINNAEUS, 1758)
15. 3. - 31. 5. 45

Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes
bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.


(2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen:

1.

Brache (Blei) Abramis brama
(LINNAEUS, 1758)
Döbel Leuciscus cephalus
(LINNAEUS, 1758)
Flußbarsch Perca fluviatilis
LINNAEUS, 1758
Giebel Carassius auratus
(LINNAEUS, 1758)
Güster (Blicke) Blicca bjoerkna
(LINNAEUS, 1758)
Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus
(LINNAEUS, 1758)
Hasel Leuciscus leuciscus
(LINNAEUS, 1758)
Rapfen Aspius aspius
(LINNAEUS, 1758)
Rotauge Rutilus rutilus
(LINNAEUS, 1758)
Ukelei Alburnus alburnus
(LINNAEUS, 1758),

2. alle in § 1 und § 2 Abs. 1 nicht namentlich genannten Fisch-, Muscheln- und Krebsarten und

3. alle Zuchtformen und gentechnisch veränderte Arten, mit Ausnahme der Teichformen des Karpfens.


(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs. 1 zulassen

1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,

2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,

3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,

4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und

5. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen.


(4) Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach § 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischengehältert, so sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.


(5) Fische, die entgegen einem Fangverbot (§ 1) oder einer Fangbeschränkung (§ 2 Abs. 1) gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden. Die Markt- und Verkehrsverbote gelten nicht für Fische nach Satz 1, die außerhalb des Gebietes des Landes Hessen gefangen worden sind.

 

§ 3

Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte


(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten Lattenabstand von zwei Zentimetern haben.


(2) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) müssen, im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens zweieinhalb Zentimetern haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von geringeren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter zum Fischfang auf Fischarten nach § 2 Abs. 2 kann durch Genehmigung der jeweils zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.


(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten.

§ 4

Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten


Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird, die nicht auf Grund anderer Rechtsvorschrift gekennzeichnet worden sind, sind durch den Eigentümer auf beiden Seiten mit Name und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.

 

§ 4a

Verbot schädigender Mittel


Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die Fischereibehörde kann unter Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

 

§ 4b

Verwendung von Setzkeschern


Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist möglichst parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 kg Fische pro 100 dm3 (Liter) Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und dem Abstand der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern in Gewässern mit Wellenschlag ist nicht zulässig.

 

§ 5

Elektrofischerei


(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf unter Beachtung vom Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke und im Notfall.


(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau bezeichnete Gewässer für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen.


(3) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist

1. der Nachweis, daß der Antragsteller an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),

2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).

 

§ 6

Besatzmaßnahmen


(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von gebietsfremden Fischen, Muscheln oder Krebsen bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde; gebietsfremd sind Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist.


(2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbsterhaltenden Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten. In Fließgewässern der Forellenregion ist auch der Besatz mit Regenbogenforellen und mit Bachsaiblingen verboten.


(3) Werden Fische in Fischteichen und Fischbehältern im Sinne des
§ 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes ausgesetzt, die das Mindestmaß nach § 2 Nr. 1 erreicht haben, so ist der Fischfang mit der Handangel während der auf die Besatzmaßnahmen folgenden drei Wochen verboten.

 

§ 7

Fangstatistik


Der Fischereiberechtigte beziehungsweise der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Stückgewicht enthält, zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 8

Allgemeine Schutzbestimmungen


(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.


(2) ...


(3) Die Entnahrne von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre ist die Entnahme erlaubt.


(4) ...


(5) Bei Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken darf die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens zwei Zentimeter betragen, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Anlagen, die bei Inkrafttreten der Landesfischereiverordnung bestehen und die keine lichte Stabweite der Rechenanlage von höchstens zwei Zentimetern besitzen oder bei denen keine anderen gleichwertigen Maßnahmen gegen das Eindringen von Fischen getroffen worden sind, ordnet die untere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an.


(6) Als gegen den Wechsel der Fische ständig gesperrt gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des
§ 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes dann, wenn der Abstand zwischen Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreitet.

 

§ 9

Ausnahmen für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter


Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des
§ 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes, die berufsfischereilich bewirtschaftet werden, gelten nur § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des
§ 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs- oder Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen § 6 Abs. 3 ausübt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt,

3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt,

4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet,

5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei Zentimeter verwendet,

6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter verwendet,

7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,

7a. entgegen § 4a den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,

7b. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 4b zulässiger Weise hältert,

8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,

8a. entgegen § 6 Abs. 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt,

9. entgegen § 6 Abs. 2 die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der Forellenregion mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen besetzt,

10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder entgegen § 7 Satz 2 die Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht verletzt,

11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet,

12. ...

13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt,

14. ...

15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterläßt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.


(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.

 

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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