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§ 1

Jägerprüfung


(1) Die Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz) wird mindestens einmal jährlich durchgeführt.


(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt.

     

 

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