zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 12

Verhinderung, Fortsetzung der Prüfung


(1) Können Prüflinge aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht fortsetzen und haben sie die Schießprüfung bestanden, kann die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt werden. Die Verhinderung ist unverzüglich der oberen Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen und es ist nachzuweisen, daß die Verhinderung von dem Prüfling nicht zu vertreten ist; bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Die obere Jagdbehörde erteilt den Betreffenden einen Bescheid über die abgelegten und bestandenen sowie die infolge der Verhinderung nicht abgelegten Prüfungsteile.


(2) Soll eine nach Abs. 1 unterbrochene Prüfung fortgesetzt werden, ist dem Antrag auf Zulassung zur Fortsetzungsprüfung der Bescheid der oberen Jagdbehörde nach Abs. 1 Satz 3 beizufügen. Bescheide, die zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr sind, können nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen.


(3) ...

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der