§ 12
Verhinderung, Fortsetzung der Prüfung
(1) Können Prüflinge aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht
fortsetzen und haben sie die Schießprüfung bestanden, kann die Prüfung zum nächsten
Prüfungstermin fortgesetzt werden. Die Verhinderung ist unverzüglich der oberen
Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen und es ist nachzuweisen, daß die Verhinderung von dem
Prüfling nicht zu vertreten ist; bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen.
Die obere Jagdbehörde erteilt den Betreffenden einen Bescheid über die abgelegten und
bestandenen sowie die infolge der Verhinderung nicht abgelegten Prüfungsteile.
(2) Soll eine nach Abs. 1 unterbrochene Prüfung fortgesetzt werden, ist dem Antrag auf
Zulassung zur Fortsetzungsprüfung der Bescheid der oberen Jagdbehörde nach Abs. 1 Satz 3
beizufügen. Bescheide, die zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr sind,
können nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall ist die Prüfung insgesamt zu
wiederholen.
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